ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1. Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen, sofern inShot ein Unternehmer im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.
1.2. inShot erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Diese gelten – sofern keine Änderung durch inShot bekannt gegeben wird – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt.
1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.4. Angebote von inShot sind freibleibend und unverbindlich.
2. Urheberrechtliche Bestimmungen
2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen inShot zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: © www.inshot.at. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung von inShot. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich ist.
2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.
2.5 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist inShot die Webadresse mitzuteilen.
3. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung
3.1.1 Analoge Fotografie
Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht inShot zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum von inShot. Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
3.1.2 Digitale Fotografie
Das Eigentum an den Bilddateien steht inShot zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, von inShot hergestellte Bilddateien. Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.
3.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom, oder ähnlichen Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen inShot und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.
3.3 inShot wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
4. Kennzeichnung
4.1 inShot ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit ihrer Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesonders auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.
4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und inShot als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
5. Nebenpflichten
5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält inShot diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. inShot garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).
5.2 Sollte inShot vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hiezu berechtigt ist und stellt inShot von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.
5.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist inShot berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.
6. Verlust und Beschädigung
6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet inShot – aus welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet inShot nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; inShot haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren nach 3 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.
7. Vorzeitige Auflösung
inShot ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung von inShot weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
8. Leistung und Gewährleistung
8.1. inShot wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Sie kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist inShot hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesonders für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Die Qualität der Leistung der Bilder ist dem Auftraggeber im Vorfeld bewusst. Eine Nicht-Einhaltung der Qualitätsstandards ist subjektiv und nicht rechtskräftig. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet inShot nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person von inShot liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.
8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
8.5 inShot behält sich – abgesehen von jenen Fällen, in denen dem Vertragspartner von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht – vor, den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat diesbezüglich stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels inShot schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistung oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate.
8.6 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.
8.7 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.
8.8 Vereinbarte Online-Feedback-Schleifen werden über das Tool Filestage abgehandelt. Wird dieser Prozess nicht eingehalten, behält sich inShot das Recht vor, den Mehraufwand entsprechend nachzuverrechnen.
8.9 Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass dem Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht. 8.10 Ein Rückgaberecht besteht nicht, da die Waren nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.
9. Werklohn / Honorar
9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht inShot ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu.
9.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch inShot erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
9.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.
9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
9.6 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht inShot mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
9.7 Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
9.8 Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung.
10. Lizenzhonorar
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht inShot im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
11. Zahlung
11.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar – falls es für den Vertragspartner bestimmbar ist – nach Beendigung des Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung zur Zahlung längstens binnen 5 Tagen per Banküberweisung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung von inShot vom Zahlungseingang als erfolgt.
11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist inShot berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
11.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist inShot – unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.
11.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.
11.5 Sollte ein laufendes Projekt, welches zum weiteren Fortgang auf Kundenfeedback angewiesen ist, für einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen beim Kunden ohne Fortschritt hinsichtlich der Produktionsprozesses verweilen, hat inShot das Recht, bereits die Abschlussrechnung in Höhe des noch ausstehenden Auftragswertes zzgl. der gesetzlichen MwSt. zu stellen. Selbstverständlich werden Projektarbeiten noch fortgesetzt bzw. abgeschlossen, sobald das Projekt kundenseitig durch Rückmeldung fortgeführt werden kann.
12. Datenschutz
Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass inShot die von ihm bekanntgegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Telefonnummer) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Weiters ist der Vertragspartner einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.
13. Lieferung von Fotos
Der Auftraggeber erhält ausschließlich bearbeitetes Bildmaterial im Format JPG. Die Menge liegt im Ermessen des Fotografen und der Anwesenheitsdauer bei Veranstaltungen und Hochzeiten. Bei anderweitigen Aufträgen erhält der Auftraggeber die vertraglich vereinbarte Menge an Bildmaterial. Die Auswahl trifft der Fotograf. Die Abgabe von unbearbeiteten, digitalen Rohdaten (RAW) ist ausgeschlossen.
14. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken von inShot
inShot ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt, von ihr hergestellte Bilder und Filme zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.
15. Stornokosten
15.1 Storniert der Auftraggeber einen vereinbarten Termin bzw. erscheint er ohne Stornierung nicht, steht inShot mindestens folgende Vergütung zu, sofern er die Stornierung bzw. das Nichterscheinen nicht zu vertreten hat:
Storno ab 28 Tage vor dem vereinbarten Termin: 50% des vereinbarten Bruttohonorars,
Storno ab 14 Tage vor dem gebuchten Termin: 70 % des vereinbarten Bruttohonorars,
Storno ab 7 Tage vor dem gebuchten Termin: 100 % des vereinbarten Bruttohonorars.
inShot bleibt der Nachweis eines höheren Schadens bzw. Vergütungsausfalls, dem Auftraggeber eines geringeren Schadens bzw. Vergütungsausfalls vorbehalten.
15.2 Ferner hat der Auftraggeber durch die Stornierung sinnlos gewordene und trotz Bemühens von inShot nicht mehr rückgängig zu machende Kosten und Auslagen wie z. B. für Studioräume, Visagisten, Requisiten, etc. zu tragen, sofern inShot den Auftraggeber auf diese und deren Höhe vorab hingewiesen hat.
16. inShotBox
16.1 inShot erbringt ausschließlich Leistungen im Bereich digitaler Aufzeichnungen und Reproduktion von Bildaufnahmen. Art, Ort, Zeit und Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen sowie spezielle zu berücksichtigende Kundenwünsche sind in dem jeweiligen Vertrag bestimmt. Mitarbeiter von inShot sind zu gesonderten Zusagen, die die zu erbringenden Leistungen betreffen, grundsätzlich nicht berechtigt, es sei denn, solche Zusagen werden von der Geschäftsführung schriftlich bestätigt.
16.2 inShot erbringt die Leistungen durch die Zurverfügungstellung von geeigneten Geräten („inShotBox“) und deren Betreuung durch Personal entsprechend der vertraglichen Regelungen.
16.3 inShot ist berechtigt, Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen.
16.4 Der Kunde wird inShot bei der Erbringung seiner Leistungen in erforderlicher und angemessener Weise unterstützen. Der Kunde duldet den Zugang zum Aufstellungsort der Geräte während der Veranstaltung, sowie zum Abbau der Geräte am Folgetag. Gesonderte Zeiten zum Auf- sowie Abbau sind ggf. mit Sonderkosten verbunden und bedürfen der Zustimmung durch inShot. Der Kunde erklärt sich bereit, inShot für die Aufstellung der inShotBox mindestens 9 m² (3×3 Meter und 2,5 Meter Raumhöhe) in einem trockenen Indoor-Bereich zur Verfügung zu stellen. Der voraussichtliche Aufstellort und die voraussichtlichen Gegebenheiten vor Ort haben vorab vom Kunden auf Wunsch von inShot bekannt gegeben zu werden. Eine gewünschte Aufstellung im Freien muss frühzeitig (mindestens 2 Wochen vor der Buchung) abgeklärt werden – inShot wird in diesem Fall einen Kostenvoranschlag dafür vorlegen. Sollen die Geräte in Räumlichkeiten Dritter verwendet werden, sorgt der Kunde im Vorhinein für eine entsprechende Duldung des Dritten, die inShot angezeigt wird. Für geeignete Stromquellen und die entstehenden Kosten der Stromentnahme ist der Kunde verantwortlich. Auf die aufgestellten Geräte als mögliche Gefahrenquelle werden die Teilnehmer vom Kunden ausdrücklich am Veranstaltungsort hingewiesen, ebenso wie darauf, dass die Teilnehmer mit der Nutzung der Aufnahmegeräte ihre Einwilligung zur Veröffentlichung ihres Fotos (Rechte am eigenen Bild) geben.
16.5 inShot ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Kunden herauszugeben, wenn dieses nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
16.6 Soweit nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, sind in Angeboten und Auftragsbestätigungen genannte Gesamtpreise und/oder Zeit(dauer)gaben unverbindliche Schätzungen, die auf den Kundenangaben beruhen. Soweit sich die Zeitdauer und die Nebenkosten verändern, ist inShot zur Nachberechnung berechtigt und der Kunde zur Zahlung auch der Nachberechnung verpflichtet. Ergeben sich durch Verschiebung von Anfang- und Endzeiten von Kundenveranstaltungen Mehrzeiten oder ergeben sich zusätzliche (Warte-)Zeiten so ist der Kunde verpflichtet, diese nachzuberechnenden Zeiten entsprechend zu bezahlen, es sei denn, er kann nachweisen, dass er diese nicht zu vertreten hat.
16.7 Kündigt der Kunde den mit inShot geschlossenen Vertrag bis zu 4 Wochen vor der Erbringung der Dienstleistung, sind vertragliche Kundenwünsche (Sonderleistungen, Sonderanfertigungen) stets in voller Höhe zu zahlen, soweit inShot deren Erbringung nachweisen kann.
16.8 Soweit sich Leistungsstörungen aus Gründen ergeben, die auf mangelnden Mitwirkungspflichten des Kunden beruhen oder durch deren Veranstaltungsteilnehmer veranlasst sind, bleiben die Ansprüche von inShot aus dem Vertrag unberührt. Beruhen Leistungsstörungen auf technischen Problemen, so bemüht sich inShot um schnellstmögliche Beseitigung, sollte dieses nach Einschätzung von inShot nicht möglich sein, wird die erbrachte Leistung abgerechnet; eine Nacherfüllung entfällt. Eine Mangelbeseitigung durch den Kunden ist ausgeschlossen. inShot ist zur sofortigen Wegnahme ihrer Geräte berechtigt, wenn ihr aus wichtigem Grund durch Verschulden des Kunden oder dessen Veranstaltungsteilnehmer ein Verbleib nicht bis zum Ende der Veranstaltungszeit zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde oder die Veranstaltungsteilnehmer die Geräte nicht ordnungsgemäß und nach Anweisung der Mitarbeiter von inShot gebrauchen oder die Geräte erheblich gefährdet sind. Vergütungsansprüche bleiben unberührt.
16.9 Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Kunden können auf Datenträgern gespeichert werden. inShot verpflichtet sich, alle im Rahmen des Auftrags bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
16.10 Einen Erfolg ihrer Leistungen im Sinne des Werkvertragsrechts schuldet inShot nicht.
16.11 Sämtliche Bildverwertungsbewilligungen der mit einer inShotBox gemachten Aufnahmen liegen ausschließlich beim Mieter.
16.12 Der Mieter verpflichtet sich, die Bilder seiner Gäste nur im Rahmen der erteilten Einwilligungen zu benutzen.
16.13 Der Mieter ist alleine dafür verantwortlich, dass er durch die Benützung der Aufnahmen keine Rechte Dritter verletzt.
16.14 Der Mieter verpflichtet sich, inShot von jeglicher Haftung Dritter freizustellen und schadlos zu halten.
16.15 Der Mieter verpflichtet sich, auch alle erforderlichen Schritte zur Vereidigung gegenüber allen Forderungen, Klagen oder Prozessen, Strafen, Bußgeldern, Kosten und Auslagen (vor allem Anwaltskosten) zu übernehmen wenn durch Dritte gegen inShot im Falle angeblicher Verletzungen des Mieters durch missbräuchliche Verwendung der Aufnahmen sowie Gesetzesverstöße in Zusammenhang mit Urheberrechten angegriffen wird.
16.16 inShot haftet in keiner Form für Missbrauch der durch Teilnehmer der Veranstaltung mit Fotos anderer Teilnehmer eventuell begannen werden. 16.17 inShot übernimmt keinerlei Haftung für entstandene Aufnahmen die den geltenden gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Jugendgefährdend, Gewaltverherrlichend) widersprechen.
16.18 inShot durchsucht seine Dateien nicht nach unerlaubten Aufnahmen. Werden inShot jedoch gesetzeswidrige Aufnahmen bekannt gegeben werden diese umgehen aus dem Fotoarchiv gelöscht. Der dadurch entstandene Aufwand wird dem Mieter in Rechnung gestellt.
16.19 Es besteht nur mit dem Mieter ein Vertragsverhältnis, Wünsche von Teilnehmer einer Veranstaltung können ausnahmslos nur über den Mieter an inShot herangetragen werden.
16.20 inShot übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus obliegt dem Kunden. Der Kunde ist ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Ausgabe des Bildmaterials für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich.
16.21 Jegliche Schadensersatzansprüche gegen inShot sind soweit gesetzlich möglich ausgeschlossen.
16.22 Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet inShot nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person. Die Haftungserleichterung gilt auch für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 1313a ABGB. Die Haftung für Folgeschäden ist im Falle der einfachen Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden auf die Höhe der vertragsmäßigen Vergütung beschränkt.
16.23 inShot übernimmt keine Haftung mit der Erbringung der vertraglichen Leistung für den vom Kunden bezweckten Erfolg.
16.24 inShot übernimmt keine Haftung für das gespeicherte Bildmaterial.
16.25 Der Kunde haftet auch für seine Veranstaltungsteilnehmer für jede Veränderung, Verunreinigung oder Zerstörung während der Veranstaltung. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden als der Wiederherstellungswert bzw. der Marktwert entstanden ist.
16.26 Requisiten, die inShot beim Auftrag zur Verfügung stellt, werden nach jedem Auftrag entsprechend gereinigt und desinfiziert. inShot übernimmt keine Haftung für schlechte Hygiene von Dritten während eines Auftrages.
17. Filmproduktionen
17.1 Die Herstellung des Films erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder genehmigten Drehbuchs/Storyboards, Layoutfilms und/oder des schriftlich niedergelegten Ergebnisses der letzten Besprechung vor Drehbeginn
17.2 Die Verantwortlichkeit für die sachliche Richtigkeit des Inhalts des Films und die rechtliche Zulässigkeit trägt der Auftraggeber, soweit seine Weisungen insoweit befolgt worden sind.
17.3 inShot verkauft die Erstellung des Films und die Nutzung des Films, nicht die Daten oder Rechte, insofern dies nicht anders vereinbart wurde.
17.4 Für Leistung und Preise gilt der letzte Kostenvoranschlag.
17.5 Die Herstellung beginnt mit der schriftlich bestätigten letzten Besprechung vor der Produktion oder, sofern ein solches nicht erfolgt, mit der Annahme des schriftlichen Auftrags durch Telefon, E-Mail oder ähnliches.
17.6 Der Film wird wie im Konzept o.ä. beschrieben durchgeführt. Wenn nicht anders angegeben erhält der Auftraggeber 2 Feedbackschleifen für Korrekturen. Die Korrekturen umfassen Änderungen an Schnitt und Grafik im Rahmen des Angebots, keinen Nachdreh zzgl. Vertonung o.ä.
17.7 inShot erstellt kreative Leistungen. Diese sind, obgleich ein Konzept vorliegt, immer subjektiv zu betrachten. Die Qualität der Leistung der Filmproduktion ist dem Auftraggeber im Vorfeld bewusst. Eine Nicht-Einhaltung der Qualitätsstandards ist subjektiv und nicht rechtskräftig.
17.8 Insofern der Auftraggeber Schauspieler, Models o.ä. zur Verfügung stellt, haftet der Auftraggeber für die Rechteklärung mit den eingebrachten Personen, Locations o.ä.
17.9 Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich an inShot bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistung oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Beanstandungen, die auf rein künstlerischen Gesichtspunkten im Rahmen der Konzeption beruhen, können nicht geltend gemacht werden. inShot ist nicht verpflichtet, nach erfolgter Korrektur weitere Änderungen vorzunehmen.
17.10 Sofern der Film nach dem genehmigten Drehbuch gefertigt ist und qualitativ den Anforderungen entspricht, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet (Ausschluss sogenannter Geschmacksretouren).
17.11 Im Übrigen gelten für etwaige Mängel die gesetzlichen Vorschriften.
17.12 Beabsichtigt der Auftraggeber nach Fertigstellung des Films eine Ausdehnung des Nutzungsrechts hinsichtlich einer zeitlichen oder räumlichen Beschränkung, wird inShot, soweit dieses möglich ist, dem Auftraggeber die entsprechenden Nutzungsrechte gegen Zahlung der üblichen oder, sofern eine solche nicht feststellbar ist, einer angemessenen Vergütung abtreten. Die entsprechende Verlängerung oder Ausdehnung der Nutzungsrechte wird inShot nur aus wichtigem Grund verweigern.
17.13 Will der Auftraggeber über die vereinbarte Nutzung des Films hinaus Rechte am Film erwerben, muss hierüber mit inShot eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden.
17.14 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bearbeitungen oder von inShot genehmigten Änderungen durch inShot selbst vornehmen zu lassen. Es sei denn, dies ist aus wirtschaftlichen, werblichen oder technischen Gründen unzumutbar.
17.15 Der Übergang der Rechte erfolgt mit Ablieferung der Musterkopie an den Auftraggeber und Bezahlung der Herstellungskosten. Bis zur vollständigen Bezahlung ist dem Auftraggeber der Einsatz der von inShot erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. inShot kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
17.16 Das Eigentum an dem Bild- und Tonnegativ sowie an allen für die Herstellung des Films von der Filmproduktion selbst erstellten Materialen wie Drehbücher, Unterlagen verbleiben bei inShot. inShot überträgt dem Auftraggeber keine Rechte hinsichtlich der während der Herstellung des Films entstandenen Materialen und Unterlagen, insbesondere auch nicht hinsichtlich der während eines etwaigen Castings entstandenen Aufnahmen. Der Auftraggeber erwirbt ein Nutzungsrecht, kein Recht an Rohdaten o.ä.
17.17 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf inShot – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Auftraggebers – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben. 17.18 inShot darf sich Kopien des produzierten Films für eigene Werbezwecke (z.B. auf der Webseite) herstellen und diese vorführen.
17.19 inShot ist nicht verpflichtet das Material (Rohdaten, Tonaufnahmen u.a.) zu sichern. Eine Sicherung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, aus Kulanz. Insofern keine Sicherung der Daten nach Abgabe durch inShot erfolgt, ist diese nicht haftbar.
18. ad Werbung und Grafik
18.1 Geltung
Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen (im Folgenden AAB genannt) gelten für alle Grafik-Design-Aufträge zwischen dem Grafik-Designer und dessen Auftraggeber. Sie sind nicht auf den Verkauf von Originalen oder auf gewerbliche Leistungen auf dem Gebiet der Gebrauchsgrafik wie Reinzeichnungen nach fremden Entwürfen, Werbegestaltung etc. anzuwenden. Mit seiner Unterschrift bzw. durch Auftragserteilung aufgrund eines Angebotes, welches diese AAB als integrierenden Bestandteil ausweist, anerkennt der Auftraggeber die Gültigkeit der AAB für die Dauer der Geschäftsbeziehung.
18.2 Grundlagen der Zusammenarbeit
Der einem Grafik-Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten gerichtet ist. Allfällige Beratung bezieht sich auf das Fachgebiet Grafik-Design, die Haftung für den »Rat des Fachmannes« nach ABGB ist auf dieses Gebiet beschränkt. Durch den Grafik-Design-Auftrag verpflichtet sich der Grafik-Designer grafische Werke zu schaffen, die im Sinne der Kommunikationsabsicht des Auftraggebers nutzbar sind und den medientechnischen Anforderungen der vorgesehenen Ausführung bzw. Vervielfältigung entsprechen. Der Grafik-Designer schafft das Werk eigenverantwortlich in eigener Person, ist jedoch berechtigt, zur Durchführung sachverständige Mitarbeiter oder Kooperationspartner heranzuziehen.
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass alle Unterlagen und Umstände, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig dem Grafik-Designer zugänglich gemacht werden. Erstmals vor Arbeitsbeginn im Briefing, danach jeweils bei Bekanntwerden.
Auftrag
Aufträge können sowohl als Einzelauftrag als auch innerhalb von Rahmenvereinbarungen erteilt werden. Einzelaufträge sind nicht an die Schriftform gebunden. Der Schriftform bedarf jede von den AAB abweichende oder diese ergänzende Vereinbarung sowie alle Rahmenvereinbarungen. Solche (Exklusiv-Betreuungsverträge, Agenturverträge) sichern dem Auftraggeber und Grafik-Designer Konkurrenzausschluss für ein definiertes Auftrags-/Arbeitsgebiet und -volumen auf die Vertragsdauer (meist zwei Jahre).
Grafik-Designer
Grafik-Designer im Sinne dieser AAB sind sowohl alle durch ordentliche Mitgliedschaft bei DA, einschlägige Fachausbildung oder mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet Grafik-Design qualifizierte Selbständige oder durch solche Grafik-Designer geführte Studios oder Design-Agenturen. Auftraggeber
Auftraggeber ist der Besteller einer Grafik-Design-Leistung, im Normalfall ist dies gleichzeitig der Nutzungsinteressent. Ist der Auftraggeber ein Agent (Werbe-, PR-Agentur etc.), der die Grafik-Design-Leistung im Auftrag seines Kunden bestellt, hat dieser alle Rechte und Pflichten die Nutzung betreffend auf diesen Kunden weiterzugeben bzw. zu überbinden. Die Rechte und Pflichten bezüglich Abwicklung und Bezahlung bleiben bei ihm als Auftraggeber.
18.3 Urheberrecht
Die Anwendung der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) auf das oder die Auftragswerk(e) und die Arbeitszwischenergebnisse gilt als vereinbart. Die für ein gutes Ergebnis notwendige Mitarbeit des Auftraggebers begründet kein Miturheberrecht.
Der Grafik-Designer ist zur Anbringung seines Namens, Firmenwortlautes oder Logos in zurückhaltender, aber erkennbarer Größe auf jedem Werk berechtigt. Wird ein Weglassen vereinbart, ist dennoch in einem allfällig angebrachten Impressum sein Name unter »Grafik-Design« zu nennen, dies gilt auch bei Corporate-Design-Arbeiten mit der Bezeichnung »Corporate Design« für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung der Arbeit. Enthalten Vorschläge patentfähige Elemente, ist nicht der Auftraggeber, sondern der Urheber der Anmeldeberechtigte.
18.4 Nutzungsrecht
Der Grafik-Designer räumt dem Auftraggeber in der Regel ein ausschließliches Nutzungsrecht ein. Dem Grafik-Designer ist es aber gestattet, seine Werke zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit zu verwenden. Nur in Ausnahmefällen wie Illustrationen etc. kann auch nur eine Nutzungsbewilligung eingeräumt werden, die vom Grafik-Designer dann mehrfach vergeben werden kann. Für diesem Fall müssen die folgenden Punkte sinngemäß angewendet werden.
Der Auftraggeber erwirbt mit Bezahlung des Gesamthonorares das ausschließliche Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrages geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Als Nutzungsumfang kann entweder ein uneingeschränktes der ein zeitlich, räumlich oder auf einen bestimmten Anwendungszweck eingeschränktes Nutzungsrecht vereinbart werden. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen nur für den jeweils vorgesehenen Zweck und nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung des Grafik-Designers. Dieser darf seine Zustimmung zur Nutzung nicht verweigern, wenn er dadurch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstieße. Über den Umfang der tatsächlichen Nutzung steht dem Grafik-Designer ein Auskunftsanspruch zu.
Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde. Bearbeitungen, die zu einer Entstellung oder rufschädigenden Abwandlung führen, sind jedoch auch dann nicht gestattet. Die dem Auftraggeber bzw. bei Agenturen dessen Kunden eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Grafik-Designers an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden.
An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum.
Will der Auftraggeber nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechtes. Wenn diese von Dritten oder dem Auftraggeber verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte. Wünscht der Auftraggeber die Übergabe der Computerdaten, erfordert dies eine zusätzliche Vereinbarung. Die Einräumung all dieser Rechte darf vom Grafik-Designer nicht verwehrt werden, wenn ihm ein angemessenes Honorar, das auch den Verdienstentgang durch Wegfallen zukünftiger Aufträge berücksichtigt, geboten wird.
Da der Urheberschutz und die gesetzlich geregelte Dauer der Nutzungsrechte über die Auftragsdauer hinaus gelten, erlöschen Ansprüche, die sich aus Nutzungsvereinbarungen ableiten, insbesondere aus einer Ausweitung vereinbarter oder widerrechtlicher Nutzung oder Übertragung, erst mit dem Ende der gesetzlichen Schutzdauer und gehen auf die Rechtsnachfolger beider Vertragspartner über.
18.5 Gestaltungsfreiheit Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegebenen Rahmens (Briefings) besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit.
18.6 Entgeltlichkeit von Präsentationen
Alle Leistungen des Grafik-Designers erfolgen gegen Entgelt, lediglich die zur Offertlegung nötige Erstellung von Leistungs-, Zeit- und Kostenplänen erfolgt kostenlos. Dem Grafik-Designer ist es nicht gestattet, Konzepte oder Gestaltungsvorschläge unentgeltlich vorzulegen. Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Rechten. Die Inhalte und Vorschläge einer Präsentation sind urheberrechtlich geschützt. Bei Nicht-Zustandekommen eines Auftrages (Ablehnungsfall) verpflichtet sich der Auftraggeber zur Verschwiegenheit gemäß Punkt 10 und 11.
18.7 Leistung
Mangels anderweitiger Vereinbarung gilt zur Erbringung der gewünschten Leistung die in den Honorar-Richtlinien genannte Standardleistung als vereinbart. Die Übergabe von Computerdaten ist nur dann ein Teil der Leistung, wenn sie schriftlich und gegen entsprechendes zusätzliches Honorar vereinbart wurde. Informationen und notwendige Muster, die für die Auftragserfüllung nötig sind, sind vom Auftraggeber unentgeltlich und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Entscheidungen über vorgelegte Zwischenergebnisse sind prompt zu treffen. Werden vor Ausführung der Vervielfältigung dem GrafikDesigner in seinen Geschäftsräumen Korrekturmuster vorgelegt, erfolgt die Prüfung auf Übereinstimmung mit den Entwurfsausarbeitungen durch diesen im Rahmen des Grafik-Design-Auftrages ohne Verrechnung eines zusätzlichen Entgelts.
18.8 Fremdleistungen und Produktionsüberwachung
Der Grafik-Designer ist ermächtigt, mit dem Auftrag in Zusammenhang stehende, notwendige oder vereinbarte Nebenleistungen entweder gegen ortsübliches Entgelt selbst zu erbringen, oder im Namen und für Rechnung seines Auftraggebers in Auftrag zu geben. Fremdleistungen wie Druck- und Reproduktionskosten und Spesen und Botendienste werden dem Auftraggeber weiterverrechnet. Die Abrechnung der Fremdkosten erfolgt mit einem Aufschlag von 15% Handling Fee. Die Abrechnung der Fremdkosten erfolgt auf Wunsch unter Vorlage der Originalbelege. Die Koordination sowie die Überwachung der Vervielfältigung (Produktion), Farbabstimmung oder Drucküberwachung erfordert einen ausdrücklichen Auftrag und erfolgt gegen Entgelt gemäß den Honorar-Richtlinien.
18.9 Übergabetermin
Der Grafik-Designer verpflichtet sich, den Übergabetermin des/der zu schaffenden Werke(s) gewissenhaft einzuhalten, wobei er höhere Gewalt oder den Verzug durch in Auftrag gegebene Fremdleistung nicht zu vertreten hat. Die Vereinbarung eines Fixgeschäftes im Sinne des ABGB bedarf der Schriftform. Verzögerungen in der Bereitstellung von Unterlagen oder Entscheidungen verschieben im gleichen Maß die Übergabetermine, erhebliche Unterbrechungen entbinden den GrafikDesigner vom vereinbarten Liefertermin.
18.10 Verschwiegenheit, Rückgabe und Aufbewahrung
Der Grafik-Designer gewährleistet Verschwiegenheit gegenüber Dritten, einschließlich Behörden und Gerichten, bezüglich aller ihm durch das besondere Vertrauensverhältnis zu dem Auftraggeber in Erfahrung gebrachten Tatsachen, sofern gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen oder er von seiner Verschwiegenheitspflicht durch den Auftraggeber entbunden worden ist. Im Besonderen ist es dem Grafik-Designer nicht gestattet, ihm durch den Auftraggeber überlassene Unterlagen ohne dessen Einwilligung Dritten zugänglich zu machen. Diese Pflicht erstreckt sich ebenso auf weisungsgebundene Mitarbeiter des Grafik-Designers. Der Auftraggeber erhält alle Unterlagen, Zwischenergebnisse, Entwürfe, Konzeptionsbeschreibungen und Ausarbeitungen zu treuen Handen. Bis zum Erwerb der Nutzungsrechte sowie im Ablehnungsfall (Nutzungsverzicht) ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, davon Ablichtungen herzustellen, sie in Computersystemen abzuspeichern oder Dritten zur Ansicht oder Weiterbearbeitung zugänglich zu machen, ausgenommen zum Zweck der Entscheidungsfindung durch MeinungsforschungsInstitute. Entwurfsoriginale und Computerdaten sind dem GrafikDesigner sobald sie für die vereinbarte Nutzung nicht mehr erforderlich sind, auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers zurückzusenden bzw. zu übergeben. Der Grafik-Designer verpflichtet sich, Auftragsunterlagen, Entwürfe und Ausarbeitungen für die Dauer eines Jahres ab Fertigstellung aufzubewahren.
18.11 Haftung
Die Haftung des Grafik-Designers Den Grafik-Designer trifft die Pflicht, den ihm erteilten Auftrag sorgfältig und gewissenhaft zu erfüllen. Er haftet nicht für Fehler, die auf einer leichten Sorgfaltswidrigkeit beruhen. Für die Folgen grober Fahrlässigkeit hat er bis zur Höhe seines Honorares (ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer) einzustehen. Ein darüberhinausgehender Schaden kann geltend gemacht werden, wenn dieser vorsätzlich durch den Grafik-Designer verschuldet wurde. Mängel sind unverzüglich dem Grafik-Designer unter Aufforderung zu deren Behebung innerhalb angemessener Frist anzuzeigen. Kosten, die bei Inanspruchnahme Dritter trotz Bereitschaft des Grafik-Designers zur Mängelbehebung entstehen, trägt der Auftraggeber. Ein Nachbesserungsanspruch erlischt nach sechs Monaten. Der Auftraggeber hat bei Nachbesserungsfehlschlägen das Recht auf Minderung, falls die Leistung durch fehlgeschlagene Nachbesserung unverwendbar ist, das Recht auf Wandlung. Für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und Ausarbeitungen, übernimmt der Grafik-Designer keine Haftung. Ebenso haftet er nicht für die Richtigkeit von Text und Bild, wenn Arbeiten vom Auftraggeber genehmigt wurden oder eine Vorlage zur Kontrolle dem Auftraggeber zumindest angeboten wurde. Soweit der Grafik-Designer notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen.
Vertragsstrafe Bei Auftragserteilung kann statt einer Haftungsübernahme für Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung eine entsprechende Vertragsstrafe mit dem Auftraggeber ausbedungen werden; diese ist schadensunabhängig.
Haftung des Auftraggebers Die vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen (Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden vom Grafik-Designer unter der Annahme verwendet, dass der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist, und bei Bearbeitung oder Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber haftet dem Grafik-Designer für jede Art widerrechtlicher Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorares, soweit eine solche zumindest fahrlässig durch ihn ermöglicht oder geduldet wurde.
18.12 Honorar und Fälligkeit
Das Gesamthonorar umfasst die Honorarteile Gestaltung, Nutzung, Ausführung sowie Nebenleistungen und Nebenkosten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Das Gesamthonorar ist ohne Abzug zahlbar und spätestens 14 Tage nach der durch den Grafik-Designer angebotenen Übergabe des Werkes fällig. Wird das beauftragte Werk in Teilen zur Übergabe bereitgestellt, so sind entsprechende Honorarteile und Nebenkosten jeweils zu diesen Zeitpunkten fällig.
Bei Zahlungsverzug gelten ab Fälligkeit 1 % Zinsen pro Monat als Verzugszinsen vereinbart. Befindet sich der Auftraggeber mit der Bezahlung eines fälligen Betrages in Verzug, so ist der Grafik-Designer nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen mit Honoraransprüchen gegenzurechnen oder Zahlungen wegen Bemängelung zurückzuhalten. Wenn der Auftraggeber Aufträge nach Auftragserteilung ändert oder abbricht, werden dem Grafik-Designer alle anfallenden Kosten ersetzt. In diesem Fall verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Grafik-Designer von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten (Subunternehmen wie Druckereien) schad- und klaglos zu halten. Alle Leistungen des Grafik-Designers, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt.
18.13 Provisionen
Provisionen und Vermittlungskommissionen im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrages dürfen durch den Grafik-Designer weder verlangt noch angenommen werden, es sei denn, sie werden sofort nach Zahlungseingang dem Auftraggeber auf das Gesamthonorar gutgeschrieben. Dies betrifft nicht die »Agenturprovision« der Medien bei Schaltungs-Aufträgen.
18.14 Belegmuster
Von allen vervielfältigten Arbeiten, auch Nachdrucken, sind dem Grafik-Designer unaufgefordert fünf einwandfreie Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Anzahl) zu überlassen, welche dieser zum Zwecke des Nachweises erbrachter Leistungen verwenden und veröffentlichen darf.
18.15 Auftragsdauer, -erfüllung, Rücktritt, Storno, Kündigung Aufträge zur Schaffung einzelner Werke sind bei Übergabe erfüllt. Rahmen- oder Betreuungsverträge enden mit dem vertraglich vereinbarten Datum und verlängern sich um den gleichen Zeitraum, wenn sie nicht unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Datum des Vertragsablaufs gekündigt werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, nach Vorlage der ErstPräsentation ohne Angabe von Gründen vom Auftrag gegen Bezahlung des Präsentationshonorares gemäß Punkt 6 zurückzutreten. Storniert der Auftraggeber während der Gestaltungs- oder Ausführungsphase oder innerhalb einer aufrechten Rahmenvereinbarung durch Gründe, die nicht vom Grafik-Designer zu verantworten sind, den Auftrag, oder reduziert er den Auftrags-umfang, verpflichtet er sich zur Vergütung des Gestaltungs-honorares zuzüglich des bis dahin angefallenen Nebenleistungs-und Kostenaufwandes. Unabhängig davon ist der Grafik-Designer berechtigt, ein Entgelt für bereitgestellte und nicht genutzte Arbeitskapazität und allenfalls dadurch erlittenen Schaden dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Die Verrechnung eines Nutzungsentgelts entfällt, alle Rechte bleiben beim GrafikDesigner. Der Grafik-Designer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber die ihm obliegende Mitwirkungspflicht grob verletzt oder mit der Bezahlung eines fällig gestellten Betrages in Verzug ist. Dies setzt die Androhung des Rücktritts und Setzung einer vier Wochen nicht überschreitenden Nachfrist voraus. Ein Rücktrittsrecht besteht auch bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers. Auch in diesen beiden Fällen gebührt dem Grafik-Designer die Vergütung des Gestaltungshonorares für alle begonnenen Arbeiten sowie des bis dahin angefallenen Nebenleistungs- und Kostenaufwandes.
19. Schlussbestimmungen
19.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz von inShot. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Unternehmenssitz anhängig gemacht werden.
19.2 Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen inShot richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von inshot verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
19.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von inShot auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.).
1.1. Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen, sofern inShot ein Unternehmer im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.
1.2. inShot erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Diese gelten – sofern keine Änderung durch inShot bekannt gegeben wird – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt.
1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.4. Angebote von inShot sind freibleibend und unverbindlich.
2. Urheberrechtliche Bestimmungen
2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen inShot zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: © www.inshot.at. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung von inShot. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich ist.
2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.
2.5 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist inShot die Webadresse mitzuteilen.
3. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung
3.1.1 Analoge Fotografie
Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht inShot zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum von inShot. Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
3.1.2 Digitale Fotografie
Das Eigentum an den Bilddateien steht inShot zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, von inShot hergestellte Bilddateien. Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.
3.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom, oder ähnlichen Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen inShot und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.
3.3 inShot wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
4. Kennzeichnung
4.1 inShot ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit ihrer Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesonders auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.
4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und inShot als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
5. Nebenpflichten
5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält inShot diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. inShot garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).
5.2 Sollte inShot vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hiezu berechtigt ist und stellt inShot von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.
5.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist inShot berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.
6. Verlust und Beschädigung
6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet inShot – aus welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet inShot nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; inShot haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren nach 3 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.
7. Vorzeitige Auflösung
inShot ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung von inShot weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
8. Leistung und Gewährleistung
8.1. inShot wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Sie kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist inShot hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesonders für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Die Qualität der Leistung der Bilder ist dem Auftraggeber im Vorfeld bewusst. Eine Nicht-Einhaltung der Qualitätsstandards ist subjektiv und nicht rechtskräftig. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet inShot nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person von inShot liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.
8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
8.5 inShot behält sich – abgesehen von jenen Fällen, in denen dem Vertragspartner von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht – vor, den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat diesbezüglich stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels inShot schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistung oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate.
8.6 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.
8.7 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.
8.8 Vereinbarte Online-Feedback-Schleifen werden über das Tool Filestage abgehandelt. Wird dieser Prozess nicht eingehalten, behält sich inShot das Recht vor, den Mehraufwand entsprechend nachzuverrechnen.
8.9 Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass dem Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht. 8.10 Ein Rückgaberecht besteht nicht, da die Waren nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.
9. Werklohn / Honorar
9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht inShot ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu.
9.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch inShot erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
9.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.
9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
9.6 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht inShot mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
9.7 Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
9.8 Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung.
10. Lizenzhonorar
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht inShot im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
11. Zahlung
11.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar – falls es für den Vertragspartner bestimmbar ist – nach Beendigung des Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung zur Zahlung längstens binnen 5 Tagen per Banküberweisung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung von inShot vom Zahlungseingang als erfolgt.
11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist inShot berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
11.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist inShot – unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.
11.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.
11.5 Sollte ein laufendes Projekt, welches zum weiteren Fortgang auf Kundenfeedback angewiesen ist, für einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen beim Kunden ohne Fortschritt hinsichtlich der Produktionsprozesses verweilen, hat inShot das Recht, bereits die Abschlussrechnung in Höhe des noch ausstehenden Auftragswertes zzgl. der gesetzlichen MwSt. zu stellen. Selbstverständlich werden Projektarbeiten noch fortgesetzt bzw. abgeschlossen, sobald das Projekt kundenseitig durch Rückmeldung fortgeführt werden kann.
12. Datenschutz
Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass inShot die von ihm bekanntgegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Telefonnummer) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Weiters ist der Vertragspartner einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.
13. Lieferung von Fotos
Der Auftraggeber erhält ausschließlich bearbeitetes Bildmaterial im Format JPG. Die Menge liegt im Ermessen des Fotografen und der Anwesenheitsdauer bei Veranstaltungen und Hochzeiten. Bei anderweitigen Aufträgen erhält der Auftraggeber die vertraglich vereinbarte Menge an Bildmaterial. Die Auswahl trifft der Fotograf. Die Abgabe von unbearbeiteten, digitalen Rohdaten (RAW) ist ausgeschlossen.
14. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken von inShot
inShot ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt, von ihr hergestellte Bilder und Filme zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.
15. Stornokosten
15.1 Storniert der Auftraggeber einen vereinbarten Termin bzw. erscheint er ohne Stornierung nicht, steht inShot mindestens folgende Vergütung zu, sofern er die Stornierung bzw. das Nichterscheinen nicht zu vertreten hat:
Storno ab 28 Tage vor dem vereinbarten Termin: 50% des vereinbarten Bruttohonorars,
Storno ab 14 Tage vor dem gebuchten Termin: 70 % des vereinbarten Bruttohonorars,
Storno ab 7 Tage vor dem gebuchten Termin: 100 % des vereinbarten Bruttohonorars.
inShot bleibt der Nachweis eines höheren Schadens bzw. Vergütungsausfalls, dem Auftraggeber eines geringeren Schadens bzw. Vergütungsausfalls vorbehalten.
15.2 Ferner hat der Auftraggeber durch die Stornierung sinnlos gewordene und trotz Bemühens von inShot nicht mehr rückgängig zu machende Kosten und Auslagen wie z. B. für Studioräume, Visagisten, Requisiten, etc. zu tragen, sofern inShot den Auftraggeber auf diese und deren Höhe vorab hingewiesen hat.
16. inShotBox
16.1 inShot erbringt ausschließlich Leistungen im Bereich digitaler Aufzeichnungen und Reproduktion von Bildaufnahmen. Art, Ort, Zeit und Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen sowie spezielle zu berücksichtigende Kundenwünsche sind in dem jeweiligen Vertrag bestimmt. Mitarbeiter von inShot sind zu gesonderten Zusagen, die die zu erbringenden Leistungen betreffen, grundsätzlich nicht berechtigt, es sei denn, solche Zusagen werden von der Geschäftsführung schriftlich bestätigt.
16.2 inShot erbringt die Leistungen durch die Zurverfügungstellung von geeigneten Geräten („inShotBox“) und deren Betreuung durch Personal entsprechend der vertraglichen Regelungen.
16.3 inShot ist berechtigt, Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen.
16.4 Der Kunde wird inShot bei der Erbringung seiner Leistungen in erforderlicher und angemessener Weise unterstützen. Der Kunde duldet den Zugang zum Aufstellungsort der Geräte während der Veranstaltung, sowie zum Abbau der Geräte am Folgetag. Gesonderte Zeiten zum Auf- sowie Abbau sind ggf. mit Sonderkosten verbunden und bedürfen der Zustimmung durch inShot. Der Kunde erklärt sich bereit, inShot für die Aufstellung der inShotBox mindestens 9 m² (3×3 Meter und 2,5 Meter Raumhöhe) in einem trockenen Indoor-Bereich zur Verfügung zu stellen. Der voraussichtliche Aufstellort und die voraussichtlichen Gegebenheiten vor Ort haben vorab vom Kunden auf Wunsch von inShot bekannt gegeben zu werden. Eine gewünschte Aufstellung im Freien muss frühzeitig (mindestens 2 Wochen vor der Buchung) abgeklärt werden – inShot wird in diesem Fall einen Kostenvoranschlag dafür vorlegen. Sollen die Geräte in Räumlichkeiten Dritter verwendet werden, sorgt der Kunde im Vorhinein für eine entsprechende Duldung des Dritten, die inShot angezeigt wird. Für geeignete Stromquellen und die entstehenden Kosten der Stromentnahme ist der Kunde verantwortlich. Auf die aufgestellten Geräte als mögliche Gefahrenquelle werden die Teilnehmer vom Kunden ausdrücklich am Veranstaltungsort hingewiesen, ebenso wie darauf, dass die Teilnehmer mit der Nutzung der Aufnahmegeräte ihre Einwilligung zur Veröffentlichung ihres Fotos (Rechte am eigenen Bild) geben.
16.5 inShot ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Kunden herauszugeben, wenn dieses nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
16.6 Soweit nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, sind in Angeboten und Auftragsbestätigungen genannte Gesamtpreise und/oder Zeit(dauer)gaben unverbindliche Schätzungen, die auf den Kundenangaben beruhen. Soweit sich die Zeitdauer und die Nebenkosten verändern, ist inShot zur Nachberechnung berechtigt und der Kunde zur Zahlung auch der Nachberechnung verpflichtet. Ergeben sich durch Verschiebung von Anfang- und Endzeiten von Kundenveranstaltungen Mehrzeiten oder ergeben sich zusätzliche (Warte-)Zeiten so ist der Kunde verpflichtet, diese nachzuberechnenden Zeiten entsprechend zu bezahlen, es sei denn, er kann nachweisen, dass er diese nicht zu vertreten hat.
16.7 Kündigt der Kunde den mit inShot geschlossenen Vertrag bis zu 4 Wochen vor der Erbringung der Dienstleistung, sind vertragliche Kundenwünsche (Sonderleistungen, Sonderanfertigungen) stets in voller Höhe zu zahlen, soweit inShot deren Erbringung nachweisen kann.
16.8 Soweit sich Leistungsstörungen aus Gründen ergeben, die auf mangelnden Mitwirkungspflichten des Kunden beruhen oder durch deren Veranstaltungsteilnehmer veranlasst sind, bleiben die Ansprüche von inShot aus dem Vertrag unberührt. Beruhen Leistungsstörungen auf technischen Problemen, so bemüht sich inShot um schnellstmögliche Beseitigung, sollte dieses nach Einschätzung von inShot nicht möglich sein, wird die erbrachte Leistung abgerechnet; eine Nacherfüllung entfällt. Eine Mangelbeseitigung durch den Kunden ist ausgeschlossen. inShot ist zur sofortigen Wegnahme ihrer Geräte berechtigt, wenn ihr aus wichtigem Grund durch Verschulden des Kunden oder dessen Veranstaltungsteilnehmer ein Verbleib nicht bis zum Ende der Veranstaltungszeit zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde oder die Veranstaltungsteilnehmer die Geräte nicht ordnungsgemäß und nach Anweisung der Mitarbeiter von inShot gebrauchen oder die Geräte erheblich gefährdet sind. Vergütungsansprüche bleiben unberührt.
16.9 Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Kunden können auf Datenträgern gespeichert werden. inShot verpflichtet sich, alle im Rahmen des Auftrags bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
16.10 Einen Erfolg ihrer Leistungen im Sinne des Werkvertragsrechts schuldet inShot nicht.
16.11 Sämtliche Bildverwertungsbewilligungen der mit einer inShotBox gemachten Aufnahmen liegen ausschließlich beim Mieter.
16.12 Der Mieter verpflichtet sich, die Bilder seiner Gäste nur im Rahmen der erteilten Einwilligungen zu benutzen.
16.13 Der Mieter ist alleine dafür verantwortlich, dass er durch die Benützung der Aufnahmen keine Rechte Dritter verletzt.
16.14 Der Mieter verpflichtet sich, inShot von jeglicher Haftung Dritter freizustellen und schadlos zu halten.
16.15 Der Mieter verpflichtet sich, auch alle erforderlichen Schritte zur Vereidigung gegenüber allen Forderungen, Klagen oder Prozessen, Strafen, Bußgeldern, Kosten und Auslagen (vor allem Anwaltskosten) zu übernehmen wenn durch Dritte gegen inShot im Falle angeblicher Verletzungen des Mieters durch missbräuchliche Verwendung der Aufnahmen sowie Gesetzesverstöße in Zusammenhang mit Urheberrechten angegriffen wird.
16.16 inShot haftet in keiner Form für Missbrauch der durch Teilnehmer der Veranstaltung mit Fotos anderer Teilnehmer eventuell begannen werden. 16.17 inShot übernimmt keinerlei Haftung für entstandene Aufnahmen die den geltenden gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Jugendgefährdend, Gewaltverherrlichend) widersprechen.
16.18 inShot durchsucht seine Dateien nicht nach unerlaubten Aufnahmen. Werden inShot jedoch gesetzeswidrige Aufnahmen bekannt gegeben werden diese umgehen aus dem Fotoarchiv gelöscht. Der dadurch entstandene Aufwand wird dem Mieter in Rechnung gestellt.
16.19 Es besteht nur mit dem Mieter ein Vertragsverhältnis, Wünsche von Teilnehmer einer Veranstaltung können ausnahmslos nur über den Mieter an inShot herangetragen werden.
16.20 inShot übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus obliegt dem Kunden. Der Kunde ist ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Ausgabe des Bildmaterials für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich.
16.21 Jegliche Schadensersatzansprüche gegen inShot sind soweit gesetzlich möglich ausgeschlossen.
16.22 Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet inShot nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person. Die Haftungserleichterung gilt auch für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 1313a ABGB. Die Haftung für Folgeschäden ist im Falle der einfachen Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden auf die Höhe der vertragsmäßigen Vergütung beschränkt.
16.23 inShot übernimmt keine Haftung mit der Erbringung der vertraglichen Leistung für den vom Kunden bezweckten Erfolg.
16.24 inShot übernimmt keine Haftung für das gespeicherte Bildmaterial.
16.25 Der Kunde haftet auch für seine Veranstaltungsteilnehmer für jede Veränderung, Verunreinigung oder Zerstörung während der Veranstaltung. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden als der Wiederherstellungswert bzw. der Marktwert entstanden ist.
16.26 Requisiten, die inShot beim Auftrag zur Verfügung stellt, werden nach jedem Auftrag entsprechend gereinigt und desinfiziert. inShot übernimmt keine Haftung für schlechte Hygiene von Dritten während eines Auftrages.
17. Filmproduktionen
17.1 Die Herstellung des Films erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder genehmigten Drehbuchs/Storyboards, Layoutfilms und/oder des schriftlich niedergelegten Ergebnisses der letzten Besprechung vor Drehbeginn
17.2 Die Verantwortlichkeit für die sachliche Richtigkeit des Inhalts des Films und die rechtliche Zulässigkeit trägt der Auftraggeber, soweit seine Weisungen insoweit befolgt worden sind.
17.3 inShot verkauft die Erstellung des Films und die Nutzung des Films, nicht die Daten oder Rechte, insofern dies nicht anders vereinbart wurde.
17.4 Für Leistung und Preise gilt der letzte Kostenvoranschlag.
17.5 Die Herstellung beginnt mit der schriftlich bestätigten letzten Besprechung vor der Produktion oder, sofern ein solches nicht erfolgt, mit der Annahme des schriftlichen Auftrags durch Telefon, E-Mail oder ähnliches.
17.6 Der Film wird wie im Konzept o.ä. beschrieben durchgeführt. Wenn nicht anders angegeben erhält der Auftraggeber 2 Feedbackschleifen für Korrekturen. Die Korrekturen umfassen Änderungen an Schnitt und Grafik im Rahmen des Angebots, keinen Nachdreh zzgl. Vertonung o.ä.
17.7 inShot erstellt kreative Leistungen. Diese sind, obgleich ein Konzept vorliegt, immer subjektiv zu betrachten. Die Qualität der Leistung der Filmproduktion ist dem Auftraggeber im Vorfeld bewusst. Eine Nicht-Einhaltung der Qualitätsstandards ist subjektiv und nicht rechtskräftig.
17.8 Insofern der Auftraggeber Schauspieler, Models o.ä. zur Verfügung stellt, haftet der Auftraggeber für die Rechteklärung mit den eingebrachten Personen, Locations o.ä.
17.9 Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich an inShot bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistung oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Beanstandungen, die auf rein künstlerischen Gesichtspunkten im Rahmen der Konzeption beruhen, können nicht geltend gemacht werden. inShot ist nicht verpflichtet, nach erfolgter Korrektur weitere Änderungen vorzunehmen.
17.10 Sofern der Film nach dem genehmigten Drehbuch gefertigt ist und qualitativ den Anforderungen entspricht, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet (Ausschluss sogenannter Geschmacksretouren).
17.11 Im Übrigen gelten für etwaige Mängel die gesetzlichen Vorschriften.
17.12 Beabsichtigt der Auftraggeber nach Fertigstellung des Films eine Ausdehnung des Nutzungsrechts hinsichtlich einer zeitlichen oder räumlichen Beschränkung, wird inShot, soweit dieses möglich ist, dem Auftraggeber die entsprechenden Nutzungsrechte gegen Zahlung der üblichen oder, sofern eine solche nicht feststellbar ist, einer angemessenen Vergütung abtreten. Die entsprechende Verlängerung oder Ausdehnung der Nutzungsrechte wird inShot nur aus wichtigem Grund verweigern.
17.13 Will der Auftraggeber über die vereinbarte Nutzung des Films hinaus Rechte am Film erwerben, muss hierüber mit inShot eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden.
17.14 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bearbeitungen oder von inShot genehmigten Änderungen durch inShot selbst vornehmen zu lassen. Es sei denn, dies ist aus wirtschaftlichen, werblichen oder technischen Gründen unzumutbar.
17.15 Der Übergang der Rechte erfolgt mit Ablieferung der Musterkopie an den Auftraggeber und Bezahlung der Herstellungskosten. Bis zur vollständigen Bezahlung ist dem Auftraggeber der Einsatz der von inShot erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. inShot kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
17.16 Das Eigentum an dem Bild- und Tonnegativ sowie an allen für die Herstellung des Films von der Filmproduktion selbst erstellten Materialen wie Drehbücher, Unterlagen verbleiben bei inShot. inShot überträgt dem Auftraggeber keine Rechte hinsichtlich der während der Herstellung des Films entstandenen Materialen und Unterlagen, insbesondere auch nicht hinsichtlich der während eines etwaigen Castings entstandenen Aufnahmen. Der Auftraggeber erwirbt ein Nutzungsrecht, kein Recht an Rohdaten o.ä.
17.17 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf inShot – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Auftraggebers – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben. 17.18 inShot darf sich Kopien des produzierten Films für eigene Werbezwecke (z.B. auf der Webseite) herstellen und diese vorführen.
17.19 inShot ist nicht verpflichtet das Material (Rohdaten, Tonaufnahmen u.a.) zu sichern. Eine Sicherung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, aus Kulanz. Insofern keine Sicherung der Daten nach Abgabe durch inShot erfolgt, ist diese nicht haftbar.
18. ad Werbung und Grafik
18.1 Geltung
Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen (im Folgenden AAB genannt) gelten für alle Grafik-Design-Aufträge zwischen dem Grafik-Designer und dessen Auftraggeber. Sie sind nicht auf den Verkauf von Originalen oder auf gewerbliche Leistungen auf dem Gebiet der Gebrauchsgrafik wie Reinzeichnungen nach fremden Entwürfen, Werbegestaltung etc. anzuwenden. Mit seiner Unterschrift bzw. durch Auftragserteilung aufgrund eines Angebotes, welches diese AAB als integrierenden Bestandteil ausweist, anerkennt der Auftraggeber die Gültigkeit der AAB für die Dauer der Geschäftsbeziehung.
18.2 Grundlagen der Zusammenarbeit
Der einem Grafik-Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten gerichtet ist. Allfällige Beratung bezieht sich auf das Fachgebiet Grafik-Design, die Haftung für den »Rat des Fachmannes« nach ABGB ist auf dieses Gebiet beschränkt. Durch den Grafik-Design-Auftrag verpflichtet sich der Grafik-Designer grafische Werke zu schaffen, die im Sinne der Kommunikationsabsicht des Auftraggebers nutzbar sind und den medientechnischen Anforderungen der vorgesehenen Ausführung bzw. Vervielfältigung entsprechen. Der Grafik-Designer schafft das Werk eigenverantwortlich in eigener Person, ist jedoch berechtigt, zur Durchführung sachverständige Mitarbeiter oder Kooperationspartner heranzuziehen.
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass alle Unterlagen und Umstände, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig dem Grafik-Designer zugänglich gemacht werden. Erstmals vor Arbeitsbeginn im Briefing, danach jeweils bei Bekanntwerden.
Auftrag
Aufträge können sowohl als Einzelauftrag als auch innerhalb von Rahmenvereinbarungen erteilt werden. Einzelaufträge sind nicht an die Schriftform gebunden. Der Schriftform bedarf jede von den AAB abweichende oder diese ergänzende Vereinbarung sowie alle Rahmenvereinbarungen. Solche (Exklusiv-Betreuungsverträge, Agenturverträge) sichern dem Auftraggeber und Grafik-Designer Konkurrenzausschluss für ein definiertes Auftrags-/Arbeitsgebiet und -volumen auf die Vertragsdauer (meist zwei Jahre).
Grafik-Designer
Grafik-Designer im Sinne dieser AAB sind sowohl alle durch ordentliche Mitgliedschaft bei DA, einschlägige Fachausbildung oder mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet Grafik-Design qualifizierte Selbständige oder durch solche Grafik-Designer geführte Studios oder Design-Agenturen. Auftraggeber
Auftraggeber ist der Besteller einer Grafik-Design-Leistung, im Normalfall ist dies gleichzeitig der Nutzungsinteressent. Ist der Auftraggeber ein Agent (Werbe-, PR-Agentur etc.), der die Grafik-Design-Leistung im Auftrag seines Kunden bestellt, hat dieser alle Rechte und Pflichten die Nutzung betreffend auf diesen Kunden weiterzugeben bzw. zu überbinden. Die Rechte und Pflichten bezüglich Abwicklung und Bezahlung bleiben bei ihm als Auftraggeber.
18.3 Urheberrecht
Die Anwendung der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) auf das oder die Auftragswerk(e) und die Arbeitszwischenergebnisse gilt als vereinbart. Die für ein gutes Ergebnis notwendige Mitarbeit des Auftraggebers begründet kein Miturheberrecht.
Der Grafik-Designer ist zur Anbringung seines Namens, Firmenwortlautes oder Logos in zurückhaltender, aber erkennbarer Größe auf jedem Werk berechtigt. Wird ein Weglassen vereinbart, ist dennoch in einem allfällig angebrachten Impressum sein Name unter »Grafik-Design« zu nennen, dies gilt auch bei Corporate-Design-Arbeiten mit der Bezeichnung »Corporate Design« für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung der Arbeit. Enthalten Vorschläge patentfähige Elemente, ist nicht der Auftraggeber, sondern der Urheber der Anmeldeberechtigte.
18.4 Nutzungsrecht
Der Grafik-Designer räumt dem Auftraggeber in der Regel ein ausschließliches Nutzungsrecht ein. Dem Grafik-Designer ist es aber gestattet, seine Werke zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit zu verwenden. Nur in Ausnahmefällen wie Illustrationen etc. kann auch nur eine Nutzungsbewilligung eingeräumt werden, die vom Grafik-Designer dann mehrfach vergeben werden kann. Für diesem Fall müssen die folgenden Punkte sinngemäß angewendet werden.
Der Auftraggeber erwirbt mit Bezahlung des Gesamthonorares das ausschließliche Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrages geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Als Nutzungsumfang kann entweder ein uneingeschränktes der ein zeitlich, räumlich oder auf einen bestimmten Anwendungszweck eingeschränktes Nutzungsrecht vereinbart werden. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen nur für den jeweils vorgesehenen Zweck und nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung des Grafik-Designers. Dieser darf seine Zustimmung zur Nutzung nicht verweigern, wenn er dadurch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstieße. Über den Umfang der tatsächlichen Nutzung steht dem Grafik-Designer ein Auskunftsanspruch zu.
Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde. Bearbeitungen, die zu einer Entstellung oder rufschädigenden Abwandlung führen, sind jedoch auch dann nicht gestattet. Die dem Auftraggeber bzw. bei Agenturen dessen Kunden eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Grafik-Designers an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden.
An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum.
Will der Auftraggeber nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechtes. Wenn diese von Dritten oder dem Auftraggeber verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte. Wünscht der Auftraggeber die Übergabe der Computerdaten, erfordert dies eine zusätzliche Vereinbarung. Die Einräumung all dieser Rechte darf vom Grafik-Designer nicht verwehrt werden, wenn ihm ein angemessenes Honorar, das auch den Verdienstentgang durch Wegfallen zukünftiger Aufträge berücksichtigt, geboten wird.
Da der Urheberschutz und die gesetzlich geregelte Dauer der Nutzungsrechte über die Auftragsdauer hinaus gelten, erlöschen Ansprüche, die sich aus Nutzungsvereinbarungen ableiten, insbesondere aus einer Ausweitung vereinbarter oder widerrechtlicher Nutzung oder Übertragung, erst mit dem Ende der gesetzlichen Schutzdauer und gehen auf die Rechtsnachfolger beider Vertragspartner über.
18.5 Gestaltungsfreiheit Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegebenen Rahmens (Briefings) besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit.
18.6 Entgeltlichkeit von Präsentationen
Alle Leistungen des Grafik-Designers erfolgen gegen Entgelt, lediglich die zur Offertlegung nötige Erstellung von Leistungs-, Zeit- und Kostenplänen erfolgt kostenlos. Dem Grafik-Designer ist es nicht gestattet, Konzepte oder Gestaltungsvorschläge unentgeltlich vorzulegen. Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Rechten. Die Inhalte und Vorschläge einer Präsentation sind urheberrechtlich geschützt. Bei Nicht-Zustandekommen eines Auftrages (Ablehnungsfall) verpflichtet sich der Auftraggeber zur Verschwiegenheit gemäß Punkt 10 und 11.
18.7 Leistung
Mangels anderweitiger Vereinbarung gilt zur Erbringung der gewünschten Leistung die in den Honorar-Richtlinien genannte Standardleistung als vereinbart. Die Übergabe von Computerdaten ist nur dann ein Teil der Leistung, wenn sie schriftlich und gegen entsprechendes zusätzliches Honorar vereinbart wurde. Informationen und notwendige Muster, die für die Auftragserfüllung nötig sind, sind vom Auftraggeber unentgeltlich und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Entscheidungen über vorgelegte Zwischenergebnisse sind prompt zu treffen. Werden vor Ausführung der Vervielfältigung dem GrafikDesigner in seinen Geschäftsräumen Korrekturmuster vorgelegt, erfolgt die Prüfung auf Übereinstimmung mit den Entwurfsausarbeitungen durch diesen im Rahmen des Grafik-Design-Auftrages ohne Verrechnung eines zusätzlichen Entgelts.
18.8 Fremdleistungen und Produktionsüberwachung
Der Grafik-Designer ist ermächtigt, mit dem Auftrag in Zusammenhang stehende, notwendige oder vereinbarte Nebenleistungen entweder gegen ortsübliches Entgelt selbst zu erbringen, oder im Namen und für Rechnung seines Auftraggebers in Auftrag zu geben. Fremdleistungen wie Druck- und Reproduktionskosten und Spesen und Botendienste werden dem Auftraggeber weiterverrechnet. Die Abrechnung der Fremdkosten erfolgt mit einem Aufschlag von 15% Handling Fee. Die Abrechnung der Fremdkosten erfolgt auf Wunsch unter Vorlage der Originalbelege. Die Koordination sowie die Überwachung der Vervielfältigung (Produktion), Farbabstimmung oder Drucküberwachung erfordert einen ausdrücklichen Auftrag und erfolgt gegen Entgelt gemäß den Honorar-Richtlinien.
18.9 Übergabetermin
Der Grafik-Designer verpflichtet sich, den Übergabetermin des/der zu schaffenden Werke(s) gewissenhaft einzuhalten, wobei er höhere Gewalt oder den Verzug durch in Auftrag gegebene Fremdleistung nicht zu vertreten hat. Die Vereinbarung eines Fixgeschäftes im Sinne des ABGB bedarf der Schriftform. Verzögerungen in der Bereitstellung von Unterlagen oder Entscheidungen verschieben im gleichen Maß die Übergabetermine, erhebliche Unterbrechungen entbinden den GrafikDesigner vom vereinbarten Liefertermin.
18.10 Verschwiegenheit, Rückgabe und Aufbewahrung
Der Grafik-Designer gewährleistet Verschwiegenheit gegenüber Dritten, einschließlich Behörden und Gerichten, bezüglich aller ihm durch das besondere Vertrauensverhältnis zu dem Auftraggeber in Erfahrung gebrachten Tatsachen, sofern gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen oder er von seiner Verschwiegenheitspflicht durch den Auftraggeber entbunden worden ist. Im Besonderen ist es dem Grafik-Designer nicht gestattet, ihm durch den Auftraggeber überlassene Unterlagen ohne dessen Einwilligung Dritten zugänglich zu machen. Diese Pflicht erstreckt sich ebenso auf weisungsgebundene Mitarbeiter des Grafik-Designers. Der Auftraggeber erhält alle Unterlagen, Zwischenergebnisse, Entwürfe, Konzeptionsbeschreibungen und Ausarbeitungen zu treuen Handen. Bis zum Erwerb der Nutzungsrechte sowie im Ablehnungsfall (Nutzungsverzicht) ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, davon Ablichtungen herzustellen, sie in Computersystemen abzuspeichern oder Dritten zur Ansicht oder Weiterbearbeitung zugänglich zu machen, ausgenommen zum Zweck der Entscheidungsfindung durch MeinungsforschungsInstitute. Entwurfsoriginale und Computerdaten sind dem GrafikDesigner sobald sie für die vereinbarte Nutzung nicht mehr erforderlich sind, auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers zurückzusenden bzw. zu übergeben. Der Grafik-Designer verpflichtet sich, Auftragsunterlagen, Entwürfe und Ausarbeitungen für die Dauer eines Jahres ab Fertigstellung aufzubewahren.
18.11 Haftung
Die Haftung des Grafik-Designers Den Grafik-Designer trifft die Pflicht, den ihm erteilten Auftrag sorgfältig und gewissenhaft zu erfüllen. Er haftet nicht für Fehler, die auf einer leichten Sorgfaltswidrigkeit beruhen. Für die Folgen grober Fahrlässigkeit hat er bis zur Höhe seines Honorares (ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer) einzustehen. Ein darüberhinausgehender Schaden kann geltend gemacht werden, wenn dieser vorsätzlich durch den Grafik-Designer verschuldet wurde. Mängel sind unverzüglich dem Grafik-Designer unter Aufforderung zu deren Behebung innerhalb angemessener Frist anzuzeigen. Kosten, die bei Inanspruchnahme Dritter trotz Bereitschaft des Grafik-Designers zur Mängelbehebung entstehen, trägt der Auftraggeber. Ein Nachbesserungsanspruch erlischt nach sechs Monaten. Der Auftraggeber hat bei Nachbesserungsfehlschlägen das Recht auf Minderung, falls die Leistung durch fehlgeschlagene Nachbesserung unverwendbar ist, das Recht auf Wandlung. Für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und Ausarbeitungen, übernimmt der Grafik-Designer keine Haftung. Ebenso haftet er nicht für die Richtigkeit von Text und Bild, wenn Arbeiten vom Auftraggeber genehmigt wurden oder eine Vorlage zur Kontrolle dem Auftraggeber zumindest angeboten wurde. Soweit der Grafik-Designer notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen.
Vertragsstrafe Bei Auftragserteilung kann statt einer Haftungsübernahme für Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung eine entsprechende Vertragsstrafe mit dem Auftraggeber ausbedungen werden; diese ist schadensunabhängig.
Haftung des Auftraggebers Die vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen (Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden vom Grafik-Designer unter der Annahme verwendet, dass der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist, und bei Bearbeitung oder Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber haftet dem Grafik-Designer für jede Art widerrechtlicher Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorares, soweit eine solche zumindest fahrlässig durch ihn ermöglicht oder geduldet wurde.
18.12 Honorar und Fälligkeit
Das Gesamthonorar umfasst die Honorarteile Gestaltung, Nutzung, Ausführung sowie Nebenleistungen und Nebenkosten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Das Gesamthonorar ist ohne Abzug zahlbar und spätestens 14 Tage nach der durch den Grafik-Designer angebotenen Übergabe des Werkes fällig. Wird das beauftragte Werk in Teilen zur Übergabe bereitgestellt, so sind entsprechende Honorarteile und Nebenkosten jeweils zu diesen Zeitpunkten fällig.
Bei Zahlungsverzug gelten ab Fälligkeit 1 % Zinsen pro Monat als Verzugszinsen vereinbart. Befindet sich der Auftraggeber mit der Bezahlung eines fälligen Betrages in Verzug, so ist der Grafik-Designer nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen mit Honoraransprüchen gegenzurechnen oder Zahlungen wegen Bemängelung zurückzuhalten. Wenn der Auftraggeber Aufträge nach Auftragserteilung ändert oder abbricht, werden dem Grafik-Designer alle anfallenden Kosten ersetzt. In diesem Fall verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Grafik-Designer von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten (Subunternehmen wie Druckereien) schad- und klaglos zu halten. Alle Leistungen des Grafik-Designers, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt.
18.13 Provisionen
Provisionen und Vermittlungskommissionen im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrages dürfen durch den Grafik-Designer weder verlangt noch angenommen werden, es sei denn, sie werden sofort nach Zahlungseingang dem Auftraggeber auf das Gesamthonorar gutgeschrieben. Dies betrifft nicht die »Agenturprovision« der Medien bei Schaltungs-Aufträgen.
18.14 Belegmuster
Von allen vervielfältigten Arbeiten, auch Nachdrucken, sind dem Grafik-Designer unaufgefordert fünf einwandfreie Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Anzahl) zu überlassen, welche dieser zum Zwecke des Nachweises erbrachter Leistungen verwenden und veröffentlichen darf.
18.15 Auftragsdauer, -erfüllung, Rücktritt, Storno, Kündigung Aufträge zur Schaffung einzelner Werke sind bei Übergabe erfüllt. Rahmen- oder Betreuungsverträge enden mit dem vertraglich vereinbarten Datum und verlängern sich um den gleichen Zeitraum, wenn sie nicht unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Datum des Vertragsablaufs gekündigt werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, nach Vorlage der ErstPräsentation ohne Angabe von Gründen vom Auftrag gegen Bezahlung des Präsentationshonorares gemäß Punkt 6 zurückzutreten. Storniert der Auftraggeber während der Gestaltungs- oder Ausführungsphase oder innerhalb einer aufrechten Rahmenvereinbarung durch Gründe, die nicht vom Grafik-Designer zu verantworten sind, den Auftrag, oder reduziert er den Auftrags-umfang, verpflichtet er sich zur Vergütung des Gestaltungs-honorares zuzüglich des bis dahin angefallenen Nebenleistungs-und Kostenaufwandes. Unabhängig davon ist der Grafik-Designer berechtigt, ein Entgelt für bereitgestellte und nicht genutzte Arbeitskapazität und allenfalls dadurch erlittenen Schaden dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Die Verrechnung eines Nutzungsentgelts entfällt, alle Rechte bleiben beim GrafikDesigner. Der Grafik-Designer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber die ihm obliegende Mitwirkungspflicht grob verletzt oder mit der Bezahlung eines fällig gestellten Betrages in Verzug ist. Dies setzt die Androhung des Rücktritts und Setzung einer vier Wochen nicht überschreitenden Nachfrist voraus. Ein Rücktrittsrecht besteht auch bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers. Auch in diesen beiden Fällen gebührt dem Grafik-Designer die Vergütung des Gestaltungshonorares für alle begonnenen Arbeiten sowie des bis dahin angefallenen Nebenleistungs- und Kostenaufwandes.
19. Schlussbestimmungen
19.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz von inShot. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Unternehmenssitz anhängig gemacht werden.
19.2 Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen inShot richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von inshot verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
19.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von inShot auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.).