Allgemeine Geschäftsbedingungen
der inShot GmbH für Verbraucherinnen und Verbraucher (B2C-AGB)
inShot GmbH
Kubastastraße 8, 3300 Amstetten, Österreich
FN 422000p, Landesgericht St. Pölten
UID: ATU69033556
E-Mail: | Telefon: +43 7472 25533
Stand: August 2026
Diese Fassung gilt ausschließlich für Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes. Für Unternehmergeschäfte gilt ausschließlich die gesonderte B2B-Fassung der inShot GmbH. Zwingende Verbraucherrechte bleiben durch diese AGB stets unberührt.
1. Geltungsbereich, Begriffe und Vertragsgrundlagen
1.1. Die inShot GmbH (nachfolgend „inShot“) erbringt ihre Leistungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern (nachfolgend „Verbrauchende“) auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („B2C-AGB“), soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen oder individuelle Vereinbarungen vorgehen.
1.2. Verbrauchende sind Personen, für die der Vertrag nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehört. Wird eine Leistung überwiegend für unternehmerische Zwecke beauftragt, sind die B2B-AGB anzuwenden.
1.3. Für das Vertragsverhältnis gilt folgende Rangfolge: erstens eine ausdrücklich vereinbarte individuelle Regelung, zweitens das angenommene Angebot bzw. die Auftragsbestätigung, drittens ausdrücklich vereinbarte leistungsbezogene Sonderbedingungen, viertens diese B2C-AGB.
1.4. „Schriftlich“ bzw. „in Textform“ umfasst E-Mail, WhatsApp und vergleichbare Messenger-Dienste sowie ein von inShot eingesetztes Projekt-, Freigabe- oder Signaturtool. Verbrauchende können Erklärungen wie Buchungen, Absagen, Terminwünsche und Freigaben über jeden dieser Kanäle abgeben. Verbindliche Bestätigungen von inShot erfolgen zur besseren Nachvollziehbarkeit per E-Mail oder über das eingesetzte Tool; mündliche oder telefonische Absprachen werden auf diesem Weg bestätigt, um Missverständnisse zu vermeiden.
1.5. „Eigenhonorar“ bezeichnet das Entgelt für eigene Leistungen von inShot einschließlich standardmäßig eingesetzter eigener Technik, jedoch ohne gesondert ausgewiesene Fremdleistungen, Reisekosten, Material-, Lizenz-, Versand- und sonstige Nebenkosten. In dieser B2C-Fassung werden Preise stets inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer angegeben.
1.6. „Termingebundene Leistung“ ist jede Leistung oder Teilleistung mit einem fest vereinbarten Termin oder Zeitraum, insbesondere Hochzeiten, private Feiern, Veranstaltungen, Fotobox-Einsätze sowie fest gebuchte Aufnahme-, Shooting-, Dreh- und Workshoptermine.
1.7. „Produktionsbeginn“ ist der früheste Zeitpunkt, zu dem inShot mit einer konkret auf den Auftrag bezogenen Leistung beginnt, einen Termin bereitstellt, Fremdleistungen beauftragt oder einen im Angebot ausdrücklich bezeichneten Produktionsschritt setzt.
1.8. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
2. Angebote und Vertragsabschluss
2.1. Angebote von inShot sind unverbindlich, sofern sie keine ausdrückliche Bindungsfrist enthalten. Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung von inShot in Textform, beiderseitige Unterfertigung, ausdrückliche Annahme des Angebots durch die Verbrauchenden oder tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung mit Zustimmung der Verbrauchenden zustande. Auch eine Buchung und Bestätigung per E-Mail oder WhatsApp kann einen verbindlichen Vertrag begründen.
2.2. Die wesentlichen Merkmale, der Preis und der Umfang der Leistung ergeben sich aus dem angenommenen Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Briefing sowie gegebenenfalls aus einem freigegebenen Konzept, Drehbuch, Storyboard, Layout oder Leistungsverzeichnis.
2.3. Referenzbilder, Moodboards, frühere Arbeiten und Beispielproduktionen beschreiben die angestrebte gestalterische Richtung. Aufgrund unterschiedlicher Personen, Orte, Licht-, Wetter- und Produktionsbedingungen wird keine identische Reproduktion geschuldet.
2.4. Mengen-, Zeit- und Kostenangaben, die erkennbar auf Schätzungen oder Angaben der Verbrauchenden beruhen, sind keine garantierten Höchstwerte, sofern nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis, Fixtermin oder verbindlicher Höchstbetrag vereinbart wurde.
2.5. Konzepte, Präsentationen, Testaufnahmen, Layouts, Strategien und sonstige kreative Vorleistungen sind nur dann kostenlos, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Andernfalls wird der Preis vor Beauftragung bekannt gegeben.
2.6. inShot darf zur Leistungserbringung Mitarbeitende, freie Mitarbeitende, Kooperationspartner, Labors, Studios, Druckereien, Entwickler, Hostinganbieter und sonstige geeignete Dritte einsetzen. Eine höchstpersönliche Leistung durch eine bestimmte Person ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
3. Mitwirkungspflichten der Verbrauchenden
3.1. Verbrauchende stellen inShot die zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Unterlagen, Texte, Bilder, Produkte, Requisiten, Zugänge, Ansprechpersonen, Freigaben und Entscheidungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
3.2. Verbrauchende sorgen dafür, dass von ihnen beigestellte Inhalte und Materialien rechtmäßig verwendet werden dürfen. Dies betrifft insbesondere Urheberrechte, Markenrechte, Persönlichkeits- und Bildnisrechte, Hausrechte sowie Aufnahme- und Drehgenehmigungen.
3.3. Beauftragen Verbrauchende inShot mit der Bearbeitung fremder Bilder, Texte, Musikstücke oder sonstiger Werke, bestätigen sie, hierzu berechtigt zu sein. Sie haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht entstehen.
3.4. Aufnahmeobjekte, Produkte, Muster, Requisiten und Datenträger sind nach Aufforderung, spätestens binnen zwei Werktagen nach Abschluss der Aufnahmen oder Arbeiten, abzuholen. Nach vorheriger Information dürfen notwendige Lager-, Transport- oder Rücksendekosten verrechnet werden. Wertvolle Gegenstände sind von den Verbrauchenden angemessen zu versichern.
3.5. Verzögerungen, die durch verspätete oder unvollständige Mitwirkung verursacht werden, verschieben vereinbarte Termine angemessen. Nach vorherigem Hinweis darf erforderlicher Mehraufwand gesondert verrechnet werden, sofern er nicht bereits im vereinbarten Preis enthalten ist.
4. Leistung, Termine, Gestaltung und Freigaben
4.1. inShot führt den Auftrag sorgfältig und fachgerecht aus. Innerhalb des vereinbarten Briefings besteht gestalterische und technische Freiheit, insbesondere bei Bildgestaltung, Perspektive, Lichtsetzung, Schnitt, Dramaturgie, Design, Typografie, Bearbeitung, technischen Mitteln und Auswahl der endgültig gelieferten Aufnahmen.
4.2. Fixtermine gelten nur, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart wurden. Sonstige Liefertermine sind voraussichtliche Termine. Zwingende gesetzliche Rechte der Verbrauchenden bei Verzug bleiben unberührt.
4.3. Termine verschieben sich angemessen bei verspäteter Mitwirkung der Verbrauchenden, Änderungswünschen, höherer Gewalt, Krankheit oder Ausfall unverzichtbarer Personen, technischen Störungen, Verkehrs- oder Reisebehinderungen, behördlichen Maßnahmen oder Ausfällen von Drittanbietern, soweit inShot diese Umstände nicht zu vertreten hat.
4.4. Bei Außenaufnahmen oder Veranstaltungen darf inShot aus Sicherheits- oder Qualitätsgründen eine Anpassung oder Verschiebung empfehlen, wenn Wetter-, Licht- oder Umgebungsbedingungen die Durchführung wesentlich beeinträchtigen. Bereits erbrachte Leistungen und nachweislich entstandene, nicht vermeidbare Kosten bleiben zu bezahlen, soweit die Ursache nicht von inShot verschuldet wurde.
4.5. Freigaben der Verbrauchenden von Konzepten, Storyboards, Drehbüchern, Texten, Layouts, Druckdaten, Schnittfassungen, Musik, Sprechertexten oder technischen Spezifikationen sind verbindlich. Spätere Änderungswünsche können als Zusatzleistung verrechnet werden, wenn die Verbrauchenden zuvor über die Mehrkosten informiert wurden.
4.6. Soweit nicht anders vereinbart, sind zwei angemessene Korrekturschleifen enthalten. Eine Korrekturschleife umfasst gebündeltes Feedback innerhalb des vereinbarten Konzepts. Nachdrehs, Neuaufnahmen, grundlegende Richtungswechsel, zusätzliche Formate und Änderungen bereits freigegebener Inhalte sind nur nach gesonderter Vereinbarung umfasst.
4.7. Vereinbarte Feedbackprozesse sind über das von inShot festgelegte Tool abzuwickeln. Verursacht Feedback außerhalb dieses Prozesses nachweislich zusätzlichen Aufwand, werden die Verbrauchenden vor dessen Entstehung über die voraussichtlichen Mehrkosten informiert.
4.8. Bleibt eine notwendige Mitwirkung trotz Aufforderung länger als 14 Kalendertage aus, darf inShot das Projekt pausieren und bereits erbrachte Leistungen sowie nachweislich entstandene Kosten abrechnen. Nach vier Wochen Stillstand können vereinbarte Termine ihre Verbindlichkeit verlieren. Nach acht Wochen und einer letzten angemessenen Nachfrist darf inShot den Vertrag aus wichtigem Grund beenden; die Abrechnung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und Punkt 9.
5. Preise, Fremdkosten und Zusatzleistungen
5.1. Es gelten die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Gesamtpreise einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer. Nicht ausdrücklich enthaltene Zusatz- und Fremdkosten werden nur verrechnet, wenn sie vereinbart oder von den Verbrauchenden nach vorheriger Information beauftragt wurden.
5.2. Das vereinbarte Entgelt ist grundsätzlich unabhängig davon geschuldet, ob die Verbrauchenden die Leistung später veröffentlichen, verwenden, auswählen oder den gewünschten persönlichen Erfolg erzielen. Gesetzliche Gewährleistungsrechte bleiben unberührt.
5.3. Konzeption, Beratung, Projektmanagement, Organisation, Text, Grafik, Retusche, Animation, Ton, Sprecher, Untertitelung, Übersetzung, Druck, Hosting, Software, Lizenzen, Reisen und sonstige Nebenleistungen sind nur umfasst, soweit sie im Angebot angeführt sind.
5.4. Fremdleistungen wie Studio, Location, Models, Visagisten, Druck, Versand, Musik, Sprecher, Lizenzen, Hosting und Plattformkosten dürfen mit Zustimmung der Verbrauchenden beauftragt und weiterverrechnet werden. Eine Handling Fee wird nur verrechnet, wenn sie vorab vereinbart und der Höhe nach ausgewiesen wurde.
5.5. Änderungen und Zusatzwünsche werden nur nach Information über die daraus entstehenden Mehrkosten ausgeführt. Bei umfangreichen Änderungen kann inShot ein Nachtragsangebot und eine zusätzliche Vorauszahlung verlangen.
6. Vorauszahlung und Terminreservierungsgebühr
6.1. Sofern nicht anders vereinbart, sind bei Auftragserteilung 50 % des vereinbarten Gesamtpreises als Vorauszahlung fällig. inShot muss mit der Leistung erst beginnen und einen Termin erst verbindlich reservieren, wenn die vereinbarte Vorauszahlung eingelangt ist. Gesetzliche Rücktrittsrechte bei Fern- und Auswärtsgeschäften (Punkt 8) bleiben unberührt.
6.2. Wird ein bestimmter Termin oder Zeitraum exklusiv für die Verbrauchenden freigehalten, entfallen 50 % des vereinbarten Eigenhonorars auf Projektanlage, Disposition und exklusive Termin- bzw. Kapazitätsreservierung („Terminreservierungsgebühr“). Die Terminreservierungsgebühr ist Teil der Vorauszahlung nach Punkt 6.1 und wird bei Durchführung des Auftrags vollständig auf den Gesamtpreis angerechnet.
6.3. Bei einem wirksamen gesetzlichen Rücktritt innerhalb der Rücktrittsfrist wird die Terminreservierungsgebühr nur insoweit einbehalten, als dies nach den gesetzlichen Vorschriften über bereits verlangte und erbrachte Leistungen zulässig ist. Bei einer Stornierung außerhalb eines gesetzlichen Rücktrittsrechts geht sie in der Stornovergütung nach Punkt 9 auf und wird nicht zusätzlich verrechnet.
6.4. Die Terminreservierungsgebühr wird nicht automatisch auf einen künftigen Auftrag, Ersatztermin oder ein anderes Projekt angerechnet. Eine Umbuchung oder Gutschrift bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung (Punkt 9.7).
6.5. Fremdleistungen, Druckkosten, Lizenzen, Reisebuchungen und andere vorzufinanzierende Kosten dürfen vor Beauftragung in voller Höhe verlangt werden, wenn dies im Angebot oder vor der Beauftragung vereinbart wird. inShot darf aus der erhaltenen Vorauszahlung Anzahlungen und Reservierungsentgelte an Subunternehmer und sonstige Dritte leisten; solche Beträge zählen ab Verausgabung zu den nicht mehr vermeidbaren Kosten im Sinn des Punkt 9.2, soweit sie bei einer Stornierung trotz zumutbarer Bemühungen nicht rückerstattet werden. inShot weist solche Positionen nach Möglichkeit bereits im Angebot aus.
6.6. Bei Veranstaltungen, Fotoboxen und fixen Aufnahmeterminen ist der Restbetrag, sofern nicht anders vereinbart, spätestens 14 Kalendertage vor dem Termin fällig. Wird der Auftrag weniger als 14 Tage vor dem Termin erteilt, kann der Gesamtpreis sofort fällig sein.
6.7. Bei mehrphasigen Projekten darf inShot Teilrechnungen nach sachlichen Meilensteinen legen, sofern dies im Angebot vorgesehen ist. Ohne besonderen Zahlungsplan werden nach der Vorauszahlung weitere 30 % nach dem wesentlichen Produktionsmeilenstein und die restlichen 20 % bei Bereitstellung der finalen Leistung fällig.
6.8. Vorauszahlungen sind kein Angeld im Sinn des § 908 ABGB und kein Reugeld, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Im Fall einer Vertragsbeendigung werden sie mit zulässigen Entgelt-, Kostenersatz- und Stornoansprüchen verrechnet. Ein verbleibendes Guthaben wird zurückgezahlt.
7. Rechnungen und Zahlung
7.1. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, binnen sieben Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Eine Zahlung gilt mit Gutschrift auf dem angegebenen Konto als erfolgt.
7.2. inShot darf Rechnungen elektronisch an die bekannt gegebene E-Mail-Adresse übermitteln.
7.3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Verbrauchende haben notwendige und angemessene Betreibungs- und Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen, soweit sie am Verzug ein Verschulden trifft und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur Forderung stehen.
7.4. Bei Zahlungsverzug darf inShot nach angemessener Mahnung weitere Leistungen, Lieferungen, Dateiübertragungen und die Einräumung von Nutzungsrechten bis zur Zahlung aussetzen. Leistungstermine verschieben sich um die Dauer des Verzugs und eine angemessene Wiederanlaufzeit.
7.5. Verbrauchende dürfen mit Gegenforderungen aufrechnen, die im rechtlichen Zusammenhang mit ihrer Verbindlichkeit stehen, von inShot anerkannt oder gerichtlich festgestellt sind. Zwingende gesetzliche Aufrechnungsrechte bleiben unberührt.
8. Gesetzliches Rücktrittsrecht bei Fern- und Auswärtsgeschäften (Rücktrittsbelehrung)
8.1. Wird der Vertrag im Fernabsatz – insbesondere per E-Mail, WhatsApp, Website oder Telefon – oder außerhalb der Geschäftsräume von inShot abgeschlossen, besteht grundsätzlich ein gesetzliches Rücktrittsrecht nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG). Die Punkte 8.2 bis 8.8 sind zugleich die gesetzliche Rücktrittsbelehrung.
8.2. Rücktrittsrecht: Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen von diesem Vertrag zurückzutreten. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Rücktrittsrecht auszuüben, müssen Sie uns (inShot GmbH, Kubastastraße 8, 3300 Amstetten, Österreich, E-Mail: , Telefon: +43 7472 25533) mittels einer eindeutigen Erklärung – zum Beispiel per Brief, E-Mail oder WhatsApp – über Ihren Entschluss informieren, von diesem Vertrag zurückzutreten. Sie können dafür die Formulierung in Punkt 8.7 verwenden; das ist jedoch nicht vorgeschrieben. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn Sie die Mitteilung vor Ablauf der Rücktrittsfrist absenden.
8.3. Folgen des Rücktritts: Wenn Sie von diesem Vertrag zurücktreten, zahlen wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurück, an dem Ihre Rücktrittsmitteilung bei uns eingegangen ist. Für die Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel wie bei der ursprünglichen Zahlung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde; es werden Ihnen dafür keine Entgelte verrechnet.
8.4. Vorzeitiger Leistungsbeginn: Sollen wir auf Ihren ausdrücklichen Wunsch bereits vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Leistung beginnen, holen wir dieses Verlangen im Angebots- oder Buchungsprozess in Textform ein. Treten Sie danach fristgerecht zurück, haben Sie einen anteiligen Betrag für die bis zum Rücktritt bereits erbrachten Leistungen zu bezahlen. Das Rücktrittsrecht erlischt zur Gänze, wenn wir die Dienstleistung auf Ihr ausdrückliches Verlangen und mit Ihrer Bestätigung der Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts vollständig erbracht haben.
8.5. Digitale Inhalte: Bei digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden (z. B. Online-Bildergalerien, Downloads), erlischt das Rücktrittsrecht mit Beginn der Bereitstellung, wenn Sie dem vorzeitigen Beginn ausdrücklich zugestimmt, Ihre Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bestätigt und wir Ihnen eine Bestätigung darüber zur Verfügung gestellt haben.
8.6. Kein Rücktrittsrecht besteht nach § 18 FAGG insbesondere: (a) bei termingebundenen Leistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, für die ein bestimmter Termin oder Zeitraum vereinbart ist – dazu zählen insbesondere Hochzeiten, private Feiern, Veranstaltungen, Fotobox-Einsätze und fest gebuchte Freizeit-Shootingtermine (§ 18 Abs. 1 Z 10 FAGG); (b) bei Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind, etwa individuell produzierte Fotobücher, Alben, Drucke und personalisierte Fotoprodukte (§ 18 Abs. 1 Z 3 FAGG).
8.7. Muster-Rücktrittserklärung (Verwendung freiwillig): „An inShot GmbH, Kubastastraße 8, 3300 Amstetten, – Hiermit trete ich vom Vertrag über folgende Leistung zurück: [Bezeichnung der Leistung]. Bestellt am: [Datum]. Name: [Name]. Anschrift: [Anschrift]. Datum: [Datum].“ Bei Übermittlung per E-Mail oder WhatsApp ist keine Unterschrift erforderlich.
8.8. Verhältnis zu den Stornoregeln: Die Stornoregeln nach Punkt 9 treten nicht an die Stelle eines bestehenden gesetzlichen Rücktrittsrechts. Sie gelten, wenn kein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht (insbesondere in den Fällen des Punkt 8.6), dieses abgelaufen oder wirksam erloschen ist oder die Verbrauchenden außerhalb dieses Rechts vom Vertrag Abstand nehmen möchten.
9. Stornierung, Nichterscheinen und Terminverschiebung
9.1. Nach Ablauf oder außerhalb eines gesetzlichen Rücktrittsrechts ist ein bestätigter Auftrag verbindlich. Verbrauchende können den Vertrag dennoch ganz oder teilweise gegen Zahlung der nachstehenden Beträge beenden („Stornierung“). Gesetzliche Rechte der Verbrauchenden bei Verzug, Mängeln oder von inShot zu vertretender Nichtleistung bleiben unberührt.
9.2. Bei einer Stornierung sind jedenfalls zu bezahlen: sämtliche bis zur Stornierung ordnungsgemäß erbrachten Leistungen zum vereinbarten, hilfsweise angemessenen Preis, sowie nachweislich entstandene und trotz zumutbarer Bemühungen nicht mehr vermeidbare Fremd-, Reise-, Material-, Lizenz-, Personal-, Studio-, Location-, Produktions- und Nebenkosten einschließlich bereits verausgabter Anzahlungen an Dritte (Punkt 6.5).
9.3. Zusätzlich ist bei termingebundenen Leistungen (Punkt 1.6) folgende pauschalierte Stornovergütung zu bezahlen, bezogen auf das noch nicht erbrachte Eigenhonorar des stornierten Leistungsteils:
a) ab verbindlicher Buchung bis zwei Monate vor dem Termin: 50 %;
b) danach bis 14 Kalendertage vor dem Termin: 75 %;
c) weniger als 14 Kalendertage vor dem Termin sowie bei Nichterscheinen, Nichtbereitstellung notwendiger Personen oder Produkte am gebuchten Termin oder Abbruch nach Beginn: 100 %.
Maßgeblich ist der Zugang der Stornoerklärung in Textform bei inShot, sonst der Eintritt des Ereignisses, das die Durchführung verhindert.
9.4. Bei Leistungen ohne fest vereinbarten Termin beträgt die pauschalierte Stornovergütung 50 % des noch nicht erbrachten Eigenhonorars des stornierten Leistungsteils.
9.5. Bereits erbrachte Leistungen, die Terminreservierungsgebühr und Fremdkosten werden nicht doppelt verrechnet; die Terminreservierungsgebühr geht in der Stornovergütung nach Punkt 9.3 bzw. 9.4 auf. Die Stornovergütung ist eine Pauschalierung des Entgelt- bzw. Ausfallanspruchs, keine zusätzliche Strafe.
9.6. Den Verbrauchenden bleibt ausdrücklich der Nachweis offen, dass inShot kein oder ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist; in diesem Fall reduziert sich die Stornovergütung entsprechend. inShot darf einen höheren tatsächlichen Ausfall nur nach den gesetzlichen Voraussetzungen nachweisen und verlangen. Ein Gericht kann eine vereinbarte Stornovergütung im gesetzlich vorgesehenen Umfang mäßigen.
9.7. Eine Terminverschiebung bedarf der Zustimmung von inShot und der verfügbaren Kapazität. Stimmt inShot zu, sind bereits entstandene, nicht mehr vermeidbare Kosten sowie folgende Umbuchungspauschalen zu bezahlen, bezogen auf das Eigenhonorar des verschobenen Leistungsteils: mehr als zwei Monate vor dem Termin 10 %, danach bis 14 Kalendertage vor dem Termin 25 %. Bei einer Verschiebung weniger als 14 Kalendertage vor dem Termin gelten die Stornoregeln nach Punkt 9.3; ein Ersatztermin gilt dann als neuer Auftrag. Ohne Zustimmung von inShot gilt die Absage des ursprünglichen Termins als Stornierung.
9.8. Eine Umbuchungspauschale wird nicht automatisch auf den neuen Termin angerechnet. Für den neuen Termin kann eine neuerliche Terminreservierungsgebühr vereinbart werden. Freiwillige Kulanz, Gutschriften oder Anrechnungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung und begründen keinen Anspruch für andere Fälle.
9.9. Krankheit, Änderungen der privaten Planung, Budgetgründe, Ausfall von Gästen oder Mitwirkenden sowie die Änderung oder Absage einer Feier oder Veranstaltung aus Gründen, die in der Sphäre der Verbrauchenden liegen, lassen die Zahlungspflichten nach diesem Punkt unberührt, sofern nicht ein Fall höherer Gewalt nach Punkt 20 vorliegt. Zwingende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
9.10. Die Zahlung einer Stornovergütung vermittelt keine Nutzungsrechte an nicht fertiggestellten oder nicht ausdrücklich überlassenen Konzepten, Entwürfen, Aufnahmen oder Arbeitsunterlagen.
10. Vertragsbeendigung und Ausfall durch inShot
10.1. inShot darf die Leistung nach angemessener Mahnung und Nachfrist aussetzen oder den Vertrag beenden, wenn Verbrauchende fällige Zahlungen nicht leisten, wesentliche Mitwirkungspflichten verletzen, unzulässige Weisungen erteilen, erforderliche Rechte nicht nachweisen oder Mitarbeitende bzw. Geräte gefährden. Eine Nachfrist ist nicht erforderlich, wenn Gefahr im Verzug besteht oder die Fortsetzung unzumutbar bzw. rechtswidrig wäre.
10.2. Beendet inShot den Vertrag berechtigt wegen eines von den Verbrauchenden zu vertretenden wichtigen Grundes, werden ordnungsgemäß erbrachte Leistungen, entstandene Kosten und ein Ausfallersatz nach Maßgabe des Punkt 9 verrechnet. Den Verbrauchenden bleibt der Nachweis eines geringeren Ausfalls offen.
10.3. Kann inShot aus einem von inShot zu vertretenden Grund endgültig nicht leisten, werden Vorauszahlungen für nicht erbrachte Leistungen zurückgezahlt. Bereits ordnungsgemäß erbrachte und verwertbare Teilleistungen bleiben zu vergüten. Weitergehende gesetzliche Rechte der Verbrauchenden bleiben unberührt.
10.4. Bei Krankheit oder einem unverschuldeten Ausfall einer unverzichtbaren Person darf inShot eine fachlich geeignete Ersatzperson einsetzen oder einen Ersatztermin anbieten, sofern nicht ausdrücklich ein höchstpersönlicher Einsatz vereinbart wurde. Ist die Leistung dauerhaft unmöglich, werden nicht verdiente Vorauszahlungen zurückgezahlt.
11. Urheberrecht und Nutzungsrechte
11.1. Sämtliche von inShot geschaffenen Fotografien, Filme, Grafiken, Designs, Layouts, Texte, Konzepte, Animationen, Websites und sonstigen Arbeitsergebnisse können urheber-, leistungsschutz- oder sonst immaterialgüterrechtlich geschützt sein. Nicht ausdrücklich eingeräumte Rechte verbleiben bei inShot bzw. den jeweiligen Rechteinhabern.
11.2. Verbrauchende erhalten die im Angebot ausdrücklich beschriebenen Nutzungsrechte. Bei privaten Foto- und Filmaufträgen erhalten sie mangels anderer Vereinbarung eine einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsbewilligung für private, nicht kommerzielle Zwecke einschließlich privater Veröffentlichung in persönlichen Social-Media-Profilen.
11.3. Eine gewerbliche Nutzung, bezahlte Werbung, Weitergabe an Unternehmen oder Medien, Bearbeitung durch Dritte, Verkauf, Merchandising, Stocknutzung, KI-Training oder sonstige kommerzielle Verwertung bedarf einer gesonderten Vereinbarung in Textform.
11.4. Jede entstellende oder rufschädigende Bearbeitung ist unzulässig. Technisch übliche Zuschnitte oder Formatänderungen für private Nutzung sind gestattet, soweit das Werk nicht wesentlich verändert wird.
11.5. Nutzungsrechte werden erst nach vollständiger Bezahlung im vereinbarten Umfang eingeräumt. Bis dahin ist die Nutzung nur widerruflich gestattet.
11.6. Bei öffentlicher oder kommerzieller Nutzung ist eine Urheberbezeichnung anzubringen, wenn dies im Angebot vereinbart oder nach den Umständen zumutbar ist. Für rein private Nutzung besteht keine Pflicht zur sichtbaren Kennzeichnung.
11.7. Offene Dateien, RAW-Dateien, Negative, nicht ausgewählte Aufnahmen, Quellcodes, Projektdateien, Schnittprojekte und Arbeitsunterlagen werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und gegebenenfalls gesonderter Vergütung übergeben.
12. Dateien, Originalmaterial und Archivierung
12.1. Analoge Negative, Diapositive, Film- und Tonnegative sowie digitale Roh- und Projektdateien verbleiben bei inShot, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
12.2. inShot archiviert finale Projektdateien und ausgewählte Produktionsdaten ohne Rechtspflicht grundsätzlich für ein Jahr ab Lieferung. Rohdaten und Arbeitsdateien können früher gelöscht werden. Eine entgeltliche längere Archivierung kann gesondert vereinbart werden.
12.3. Verbrauchende sind für die eigene dauerhafte Sicherung gelieferter Dateien verantwortlich. Eine spätere Wiederherstellung oder neuerliche Bereitstellung kann nach vorheriger Preisangabe verrechnet werden, sofern die Daten noch vorhanden sind.
13. Lieferung, Abnahme und Gewährleistung
13.1. Die Lieferung erfolgt in der vereinbarten Form, insbesondere elektronisch über Download, Cloud, E-Mail, Datenträger oder als körperliches Produkt.
13.2. Verbrauchende sollen erkennbare Mängel möglichst innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung mitteilen, damit eine rasche Behebung möglich ist. Das Unterlassen dieser Mitteilung führt nicht zum Verlust gesetzlicher Gewährleistungsrechte.
13.3. Kreative Leistungen sind vertragsgemäß, wenn sie dem vereinbarten Briefing, Konzept und den technischen Anforderungen entsprechen. Bloße spätere Geschmacksänderungen oder Richtungswechsel sind keine Mängel. Gesetzliche Ansprüche bei objektiven Abweichungen bleiben unberührt.
13.4. Bei einem Mangel gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, insbesondere das ABGB und, soweit anwendbar, das Verbrauchergewährleistungsgesetz. inShot ist zunächst Gelegenheit zur Verbesserung oder zum Austausch innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit dies gesetzlich vorgesehen und zumutbar ist.
13.5. Farbdifferenzen aufgrund unterschiedlicher Monitore, Displays, Druckverfahren, Materialien, Chargen oder Beleuchtung sowie geringfügige technisch unvermeidbare Abweichungen sind nur dann ein Mangel, wenn die vertraglich vereinbarte oder gewöhnlich vorausgesetzte Beschaffenheit wesentlich verfehlt wird.
13.6. Für nach Kundenspezifikation hergestellte Waren besteht kein freiwilliges Rückgabe- oder Umtauschrecht. Gesetzliche Gewährleistungsrechte bleiben unberührt.
14. Datenschutz, Vertraulichkeit und Eigenwerbung
14.1. Personenbezogene Daten werden zur Vertragsanbahnung, Vertragserfüllung, Abrechnung, Rechtsdurchsetzung und Erfüllung gesetzlicher Pflichten nach der gesonderten Datenschutzerklärung verarbeitet. Dies gilt auch für die Kommunikation über WhatsApp und vergleichbare Dienste; nähere Informationen enthält die Datenschutzerklärung.
14.2. Werbung per E-Mail oder anderen elektronischen Kommunikationsmitteln erfolgt nur auf gesetzlicher Grundlage oder aufgrund einer gesonderten, freiwilligen und jederzeit widerruflichen Einwilligung.
14.3. inShot verwendet Bilder oder Filme, auf denen Verbrauchende oder andere private Personen erkennbar sind, nur dann zu eigenen Werbe-, Portfolio-, Social-Media-, Wettbewerbs- oder Pressezwecken, wenn eine gesonderte ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person vorliegt oder eine andere gesetzliche Rechtsgrundlage besteht. Eine Verweigerung dieser Einwilligung hat keinen Einfluss auf den Vertrag.
14.4. Nicht personenbezogene oder bereits mit Zustimmung öffentlich verwendete Arbeitsergebnisse, Designs oder Projektangaben dürfen im vereinbarten bzw. gesetzlich zulässigen Umfang als Referenz genutzt werden.
14.5. Verbrauchende haben inShot Änderungen ihrer Zustell- oder E-Mail-Adresse mitzuteilen, solange das Vertragsverhältnis nicht vollständig abgewickelt ist.
15. Haftung
15.1. inShot haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Personenschäden sowie in Fällen zwingender Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
15.2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet inShot nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur für vorhersehbare, vertragstypische Schäden. Zwingende Verbraucherrechte bleiben unberührt.
15.3. Für Verlust oder Beschädigung von Aufnahmen, Daten oder Vorlagen wird inShot nach Möglichkeit die Aufnahmen wiederholen oder Daten wiederherstellen. Ist dies nicht möglich, richten sich Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen. Verbrauchende sollen besonders wertvolle oder unersetzliche Vorlagen vor Übergabe sichern und inShot auf deren besonderen Wert hinweisen.
15.4. Für Ausfälle von Plattformen, sozialen Netzwerken, Hosting-, Cloud-, Druck-, Liefer-, Telekommunikations- oder sonstigen Drittanbietern haftet inShot nur, soweit inShot den Ausfall zu vertreten hat.
15.5. inShot schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen, medialen oder persönlichen Erfolg, insbesondere keine bestimmte Reichweite, Zahl an Bewerbungen, Verkäufen, Reaktionen oder Freigaben durch Plattformen und Dritte.
16. Sonderbedingungen Fotografie
16.1. Bei fotografischen Aufträgen trifft inShot die fachliche Auswahl der Aufnahmen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erhalten Verbrauchende bearbeitete Bilddateien im Format JPG oder einem anderen vereinbarten Endformat. Die Anzahl richtet sich nach Angebot, Aufnahmedauer, Motivlage und fachlicher Auswahl.
16.2. Unbearbeitete RAW-Dateien, Testaufnahmen, Fehlbelichtungen, Dubletten und nicht ausgewählte Bilder werden nicht herausgegeben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
16.3. Bildgestaltung, Auswahl von Motiven, Perspektive, Lichtsetzung, Bearbeitung, Retusche und Farblook liegen innerhalb des Briefings im künstlerischen und fachlichen Ermessen von inShot.
16.4. Analoge Originale, Negative und Diapositive verbleiben bei inShot. Eine Überlassung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
16.5. Bei Außenaufnahmen gelten die Regelungen zu Wetter und Terminverschiebung nach Punkt 4.4 und Punkt 9.
17. Sonderbedingungen Film- und Videoproduktion
17.1. Die Herstellung erfolgt auf Grundlage des von den Verbrauchenden freigegebenen Konzepts, Drehbuchs, Storyboards oder der in Textform festgehaltenen letzten Produktionsbesprechung.
17.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, umfasst das Honorar zwei Korrekturschleifen an Schnitt, Grafik und Ton innerhalb des freigegebenen Konzepts (Punkt 4.6). Nachdreh, Neuvertonung, zusätzliche Animationen, neue Musik oder grundlegende Änderungen sind Zusatzleistungen.
17.3. Entspricht der Film dem freigegebenen Konzept und den vereinbarten technischen Anforderungen, sind bloße nachträgliche Geschmacksänderungen kein Mangel.
17.4. Verbrauchende erhalten den vereinbarten Endfilm und die vereinbarten Nutzungsrechte, nicht jedoch automatisch Rohdaten, Projektdateien, Tonspuren, Castingaufnahmen oder Produktionsunterlagen.
17.5. Rechte an Musik, Sprechern, Darstellern, Locations und sonstigen Drittleistungen werden nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang eingeräumt. Eine spätere Ausweitung kann zusätzliche Kosten verursachen.
18. Sonderbedingungen Grafik, Branding, Druck und Websites
18.1. Entwürfe, Präsentationen, Konzepte und Arbeitszwischenergebnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung geschützt. Verbrauchende dürfen sie nur im vereinbarten Umfang nutzen und nicht ohne Zustimmung an Dritte zur Weiterbearbeitung geben.
18.2. Offene Layout-, Satz-, Illustrations-, Schrift-, Quell- und Produktionsdateien sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
18.3. Verbrauchende prüfen und genehmigen Texte, Namen, Daten, Preise, Kontaktdaten, Druckdaten und sonstige Inhalte vor Veröffentlichung oder Produktion. Nach Freigabe gewünschte Änderungen können Mehrkosten verursachen. Gesetzliche Haftung für von inShot zu vertretende Fehler bleibt unberührt.
18.4. Druck-, Hosting-, Domain-, Plugin-, Software-, Plattform- und sonstige Drittanbieterleistungen unterliegen zusätzlich deren Bedingungen. inShot informiert über wesentliche laufende Drittanbietergebühren, soweit diese bei Vertragsabschluss bekannt sind.
18.5. Bei Websites und digitalen Projekten sind nur die ausdrücklich vereinbarten Funktionen, Inhalte, Wartungs- und Supportleistungen umfasst. Rechtstexte, laufende Aktualisierung, Hosting, Backups, Barrierefreiheit, Suchmaschinenoptimierung und Datenschutzprüfungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden.
19. Sonderbedingungen inShotBox, Fotobox und Veranstaltungen
19.1. Art, Ort, Zeit, Dauer und Umfang der Leistung ergeben sich aus dem Angebot. inShot stellt geeignete Geräte und gegebenenfalls Personal bereit.
19.2. Verbrauchende stellen, sofern nicht anders vereinbart, mindestens 9 m² freie, ebene und trockene Indoor-Fläche, ausreichende Raumhöhe, geeignete Stromversorgung und ungehinderten Zugang für Auf- und Abbau zur Verfügung. Besondere Bedingungen am Veranstaltungsort sind rechtzeitig bekannt zu geben.
19.3. Eine Aufstellung im Freien ist nur nach vorheriger Zustimmung von inShot möglich. Erforderliche Überdachung, Heizung, Boden, Bewachung oder Zusatztechnik können Mehrkosten verursachen, über die die Verbrauchenden vorab informiert werden.
19.4. Verbrauchende sorgen für die Zustimmung des Eigentümers bzw. Veranstalters und weisen Teilnehmende auf einen sicheren Umgang mit Geräten und Requisiten hin. Die rechtmäßige Nutzung und Veröffentlichung von Teilnehmeraufnahmen richtet sich nach den eingeholten Einwilligungen und den gesetzlichen Bestimmungen.
19.5. Verschiebungen von Beginn oder Ende, Wartezeiten, erschwerte Zufahrt, Sonderaufbau oder Nachtabbau können nach vorheriger Information als Mehrleistung verrechnet werden.
19.6. Bei technischen Störungen wird inShot angemessene Behebungsversuche unternehmen und darf ein gleichwertiges Ersatzgerät oder eine alternative Funktionsweise einsetzen. Ist eine Behebung nicht möglich, wird die Vergütung entsprechend der tatsächlich erbrachten Leistung angepasst; weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
19.7. Bei unsachgemäßer Nutzung, Gefährdung, erheblicher Verunreinigung, Beschädigung, rechtswidrigen Aufnahmen oder unzumutbarem Verhalten darf inShot die Geräte abschalten oder entfernen. Beruht der Grund auf einem schuldhaften Verhalten der Verbrauchenden oder ihrer Gäste, bleiben gesetzliche Entgelt- und Schadenersatzansprüche unberührt.
19.8. Verbrauchende haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für schuldhaft verursachte Beschädigungen oder Verluste durch sie selbst oder Personen, für die sie einzustehen haben.
19.9. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, besteht kein Anspruch auf Herausgabe sämtlicher Aufnahmen oder Rohdaten. inShot durchsucht Aufnahmen nicht laufend nach rechtswidrigen Inhalten, darf offenkundig rechtswidrige Inhalte jedoch löschen.
19.10. Fotobox- und Veranstaltungstermine sind termingebundene Leistungen im Sinn des Punkt 1.6. Für sie gelten die Zahlungsregeln nach Punkt 6 und die Stornoregeln nach Punkt 9. Individuell angefertigte Zusatzleistungen (z. B. Branding, Drucksorten, Sonderanfertigungen) sind in dem Umfang zu bezahlen, in dem sie bereits hergestellt oder nicht mehr stornierbar beauftragt wurden.
20. Höhere Gewalt
20.1. Bei höherer Gewalt oder sonstigen von keiner Partei beherrschbaren Umständen, insbesondere Naturereignissen, behördlichen Verboten, Epidemien, Krieg, Streik oder erheblichen Verkehrs-, Energie- oder Kommunikationsausfällen, wird zunächst ein Ersatztermin oder eine angemessene Vertragsanpassung angestrebt.
20.2. Die Absage oder Verschiebung einer Feier oder Veranstaltung der Verbrauchenden gilt nur dann als höhere Gewalt, wenn deren Durchführung selbst durch ein Ereignis im Sinn des Punkt 20.1 rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder behördlich untersagt ist. Freiwillige oder organisatorisch bedingte Absagen fallen in die Sphäre der Verbrauchenden und werden nach Punkt 9 abgerechnet.
20.3. Bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen und nachweislich entstandene, unvermeidbare Kosten sind auch bei höherer Gewalt zu bezahlen. Kann die Leistung dauerhaft nicht erbracht werden, werden nicht verdiente Vorauszahlungen zurückgezahlt. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
21. Schlussbestimmungen
21.1. Es gilt österreichisches Recht. Bei Verbrauchenden mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Staat bleiben jene zwingenden Schutzbestimmungen unberührt, die ohne Rechtswahl anzuwenden wären.
21.2. Für Klagen gegen Verbrauchende gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Eine Gerichtsstandsvereinbarung zulasten der Verbrauchenden wird nicht getroffen.
21.3. Die Vertragssprache ist Deutsch. Eine Übersetzung dient nur der Information; zwingende gesetzliche Vorgaben bleiben unberührt.
21.4. Eine freiwillige Kulanz von inShot in einem Einzelfall begründet keinen Anspruch auf gleiche Behandlung in anderen oder künftigen Fällen.
