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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der inShot GmbH für Geschäfte mit Unternehmern
(B2B-AGB)

inShot GmbH
Kubastastraße 8, 3300 Amstetten, Österreich
FN 422000p, Landesgericht St. Pölten
UID: ATU69033556
E-Mail: | Telefon: +43 7472 25533
Stand: August 2026

Diese Fassung gilt ausschließlich für Unternehmergeschäfte. Für Verbraucherinnen und Verbraucher gilt ausschließlich die gesonderte B2C-Fassung der inShot GmbH.

1. Geltungsbereich, Unternehmerbegriff, Begriffe und Rangfolge

1.1. Die inShot GmbH (nachfolgend „inShot“) erbringt sämtliche Leistungen gegenüber Unternehmern ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmergeschäfte („B2B-AGB“). Sie gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber und auch für Folgeaufträge, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

1.2. Unternehmer im Sinn dieser B2B-AGB ist jede natürliche oder juristische Person sowie rechtsfähige Personengesellschaft, für die das jeweilige Geschäft zum Betrieb ihres Unternehmens gehört. Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, auch wenn sie nicht auf Gewinn gerichtet ist. Juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten als Unternehmer. Erfasst sind insbesondere Einzelunternehmer, Personen- und Kapitalgesellschaften, freie Berufe, Land- und Forstwirte sowie Vereine, Stiftungen und sonstige Rechtsträger, soweit der konkrete Auftrag ihrer unternehmerischen, beruflichen oder institutionellen Tätigkeit zuzurechnen ist.

1.3. Der Auftraggeber hat inShot vor Vertragsabschluss darauf hinzuweisen, wenn der Auftrag ausnahmsweise ganz oder überwiegend privaten Zwecken dient oder ein gesetzlich als Verbrauchergeschäft zu behandelndes Gründungsgeschäft vorliegt. Die rechtliche Einordnung richtet sich ungeachtet der Bezeichnung durch die Parteien nach zwingendem Recht. Ist der Auftraggeber Verbraucher, finden diese B2B-AGB keine Anwendung.

1.4. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn inShot ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Der Geltung fremder Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Die bloße Annahme einer Bestellung, Leistungserbringung oder Entgegennahme einer Zahlung gilt nicht als Zustimmung.

1.5. Für das Vertragsverhältnis gilt folgende Rangfolge: (1) ausdrücklich individuell ausgehandelte Vereinbarungen, (2) das zuletzt von inShot gelegte und angenommene Angebot bzw. die Auftragsbestätigung, (3) ausdrücklich vereinbarte leistungsbezogene Sonderbedingungen, (4) diese B2B-AGB. Bei Widersprüchen geht die jeweils höherrangige Regelung vor.

1.6. „Textform“ oder „schriftlich“ umfasst, soweit nicht ausdrücklich eine eigenhändige Unterschrift verlangt wird, E-Mail sowie von inShot eingesetzte Projekt-, Freigabe- und Signaturtools. Messenger- oder mündliche Absprachen werden für inShot erst verbindlich, wenn sie von inShot in Textform bestätigt wurden.

1.7. „Eigenhonorar“ bezeichnet das Entgelt für eigene Leistungen von inShot einschließlich intern eingesetzter Mitarbeiter und standardmäßig einkalkulierter eigener Technik, jedoch ohne Umsatzsteuer, Fremdleistungen, Media- und Werbebudgets, Reise-, Material-, Lizenz-, Versand-, Druck- und sonstige Nebenkosten.

1.8. „Auftragswert“ bezeichnet die im angenommenen Angebot vereinbarte Netto-Gesamtvergütung vor Umsatzsteuer. Gesondert ausgewiesene, variable Media-, Fremd- und Durchlaufkosten zählen nur insoweit dazu, als sie verbindlich beauftragt wurden.

1.9. „Termingebundene Leistungen“ sind Leistungen oder Leistungsteile mit einem verbindlich reservierten Produktions-, Aufnahme-, Dreh-, Foto-, Fotobox-, Workshop-, Veranstaltungs- oder sonstigen Leistungstermin im Sinn des Punkt 5.3.

1.10. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Eine geltungserhaltende Reduktion findet nur statt, soweit sie gesetzlich zulässig ist.

2. Angebote, Vertragsabschluss, Beauftragung und Leistungsumfang

2.1. Angebote, Kostenschätzungen und Präsentationen von inShot sind, sofern darin keine ausdrückliche Bindungsfrist angeführt ist, freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt durch ausdrückliche Annahme des Angebots, Auftragsbestätigung von inShot, beiderseitige Unterfertigung oder durch tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung mit Wissen des Auftraggebers zustande.

2.2. Maßgeblich für Art, Umfang und Qualität der geschuldeten Leistung sind das angenommene Angebot, ein genehmigtes Briefing, Konzept, Drehbuch, Storyboard, Layout, Leistungsverzeichnis oder das in Textform dokumentierte Ergebnis der letzten Abstimmung vor Produktionsbeginn. Referenzbilder, Moodboards, frühere Arbeiten und Beispielproduktionen beschreiben nur die angestrebte gestalterische Richtung und begründen keine Pflicht zur identischen Reproduktion.

2.3. Ein bestätigter Auftrag ist verbindlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Leistungsumfang einseitig zu reduzieren, einzelne Positionen herauszulösen, vereinbarte Mengen zu unterschreiten oder Leistungen anderweitig zu vergeben. Eine solche Änderung gilt hinsichtlich des entfallenden Teils als Abbestellung nach Punkt 9.

2.4. Alle Leistungen von inShot erfolgen gegen Entgelt. Kostenlos sind nur Tätigkeiten, die ausdrücklich als unentgeltlich vereinbart wurden. Konzepte, Pitches, Gestaltungsvorschläge, Testaufnahmen, Präsentationen, Layouts, Probeproduktionen, Strategiepapiere, Kalkulationen mit konzeptionellem Mehrwert und sonstige kreative Vorleistungen sind entgeltlich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

2.5. Lädt ein potentieller Auftraggeber inShot vor Erteilung eines Hauptauftrags zur Entwicklung oder Präsentation eines Konzepts, einer Strategie, Gestaltung oder sonstigen kreativen Lösung ein und nimmt inShot diese Einladung an, entsteht hinsichtlich dieser Vorleistung ein eigenständiges Vertragsverhältnis. Eine wirtschaftliche Nutzung der dabei präsentierten Inhalte oder Ideen bedarf der ausdrücklichen Rechtseinräumung durch inShot.

2.6. inShot ist berechtigt, den Auftrag ganz oder teilweise durch Mitarbeiter, verbundene Unternehmen, freie Mitarbeiter, Kooperationspartner, Subunternehmer, Labors, Studios, Druckereien, Entwickler, Hostinganbieter oder sonstige fachlich geeignete Dritte ausführen zu lassen. Eine höchstpersönliche Leistung durch eine bestimmte Person ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

3. Teilleistungen, Meilensteine und Abgrenzung des Auftrags

3.1. Soweit sich ein Auftrag sachlich in einzelne Leistungsphasen oder Leistungsteile gliedern lässt, insbesondere Strategie, Konzeption, Vorproduktion, Produktion, Aufnahme- oder Drehtag, Auswahl, Postproduktion, Grafik, Animation, Programmierung, Druck, Ausspielung oder Betreuung, gelten diese als selbständig abrechenbare Teilleistungen.

3.2. Mit Übergabe, Freigabe oder vertragsgemäßer Bereitstellung einer Teilleistung gilt diese Leistungsphase als erbracht. Ein späterer Abbruch des Gesamtprojekts berührt die Fälligkeit bereits erbrachter Teilleistungen nicht.

3.3. Nicht ausdrücklich im Angebot angeführte Leistungen sind nicht geschuldet. Dies gilt insbesondere für zusätzliche Varianten, weitere Formate, Nachdrehs, Neuaufnahmen, zusätzliche Sprachfassungen, offene Dateien, Rohdaten, Quellcodes, rechtliche Prüfungen, Barrierefreiheit, Migrationen, Schnittstellen, Wartung, Support, Archivierung und Produktionsüberwachung.

4. Mitwirkungspflichten und Verantwortungsbereich des Auftraggebers

4.1. Der Auftraggeber stellt inShot sämtliche zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Zugänge, Unterlagen, Texte, Logos, Bilder, Produkte, Requisiten, Ansprechpartner, Freigaben und Entscheidungen vollständig, richtig, rechtzeitig und in verwertbarer Form zur Verfügung.

4.2. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass entscheidungs- und freigabebefugte Personen erreichbar sind. Äußerungen von Personen, die der Auftraggeber in den Projektprozess einbindet, darf inShot als autorisierte Erklärungen behandeln, solange keine Einschränkung der Vertretungsbefugnis mitgeteilt wurde.

4.3. Verzögerungen, Wiederholungen oder Mehraufwand aufgrund unrichtiger, unvollständiger, widersprüchlicher oder nachträglich geänderter Angaben des Auftraggebers gehen zu dessen Lasten. Sämtliche dadurch entstehenden Aufwände werden zusätzlich verrechnet; Termine verlängern sich angemessen.

4.4. Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Rechte, Einwilligungen, Genehmigungen und Bewilligungen für von ihm beigestellte oder vorgegebene Inhalte, Personen, Produkte, Marken, Musikstücke, Texte, Bildwerke, Designs, Gebäude, Kunstwerke, Locations und sonstige Materialien einzuholen. Dies umfasst insbesondere Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- und Bildnisrechte, Hausrechte, Dreh- und Aufnahmegenehmigungen sowie datenschutzrechtliche Rechtsgrundlagen.

4.5. Beauftragt der Auftraggeber inShot mit der Bearbeitung fremder Werke oder Dateien, sichert er zu, hierzu berechtigt zu sein. Er hält inShot hinsichtlich berechtigter Ansprüche Dritter, behördlicher Verfahren, Strafen und angemessener Rechtsverteidigungskosten schad- und klaglos, soweit die Inanspruchnahme auf vom Auftraggeber beigestellten Inhalten, Weisungen oder fehlenden Rechten aus seiner Sphäre beruht.

4.6. Aufnahmeobjekte, Produkte, Muster, Requisiten, Datenträger und sonstige Gegenstände sind unverzüglich nach Aufforderung, spätestens binnen zwei Werktagen nach Abschluss der betreffenden Arbeiten, abzuholen. Danach darf inShot Lager-, Transport-, Rücksende- oder Entsorgungskosten verrechnen und die Gegenstände auf Gefahr des Auftraggebers einlagern. Wertvolle Gegenstände sind vom Auftraggeber ausreichend zu versichern.

5. Leistungserbringung, Termine, Freigaben und Projektstillstand

5.1. inShot führt den Auftrag sorgfältig und fachgerecht aus. Soweit keine konkreten Vorgaben bestehen, ist inShot in der gestalterischen, technischen und organisatorischen Durchführung frei, insbesondere hinsichtlich Bildgestaltung, Auswahl und Anzahl der Aufnahmen, Perspektive, Lichtsetzung, Schnitt, Dramaturgie, Typografie, technischer Mittel, Produktionsablauf, eingesetzter Personen und Dateiformate.

5.2. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Liefer-, Bearbeitungs- und Fertigstellungstermine unverbindliche Ziel- bzw. Plantermine. Ein Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur verbindlich, wenn inShot ihn ausdrücklich als „verbindlich“ bestätigt.

5.3. Davon zu unterscheiden sind verbindlich reservierte Produktions-, Aufnahme-, Dreh-, Workshop-, Veranstaltungs- oder sonstige Leistungstermine. Deren Reservierung bindet die vereinbarte Kapazität und unterliegt den Reservierungs- und Abbestellungsregeln dieser AGB; sie begründet für sich allein kein Fixgeschäft im Sinn des § 919 ABGB.

5.4. Ein Fixgeschäft im Sinn des § 919 ABGB liegt vor, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus Natur und Zweck der Leistung ergibt, dass eine verspätete Leistung für den Auftraggeber keinen oder keinen wesentlichen Nutzen mehr hat. Zwingende gesetzliche Rechtsfolgen bleiben unberührt.

5.5. Termine verlängern bzw. verschieben sich angemessen bei verspäteter Mitwirkung oder Freigabe, Änderungswünschen, höherer Gewalt, Krankheit oder Ausfall unverzichtbarer Personen, technischen Störungen, Energie-, Netz- oder Plattformausfällen, behördlichen Maßnahmen, Streik, Verkehrs- oder Reisebehinderungen sowie sonstigen von inShot nicht zu vertretenden Ereignissen.

5.6. Freigaben, insbesondere von Konzepten, Storyboards, Drehbüchern, Texten, Layouts, Druckdaten, Schnittfassungen, Musik, Sprechertexten, Übersetzungen und technischen Spezifikationen, sind verbindlich. Nach einer Freigabe gewünschte Änderungen gelten als Zusatzauftrag.

5.7. Soweit keine andere Frist vereinbart ist, hat der Auftraggeber zur Freigabe vorgelegte Leistungen binnen drei Werktagen zu prüfen und entweder freizugeben oder konkret und nachvollziehbar zu beanstanden. Weist inShot bei Übermittlung auf diese Frist und die Rechtsfolge hin, gilt die Leistung nach fruchtlosem Ablauf als freigegeben.

5.8. Soweit im Angebot nichts anderes vorgesehen ist, sind zwei angemessene Korrekturschleifen enthalten. Eine Korrekturschleife umfasst gebündeltes und widerspruchsfreies Feedback innerhalb des freigegebenen Konzepts. Nachdrehs, Neuaufnahmen, Richtungswechsel, zusätzliche Varianten oder Formate sowie Korrekturen aufgrund zuvor freigegebener Inhalte sind Zusatzleistungen.

5.9. Vereinbarte Feedback- und Freigabeprozesse sind über das von inShot festgelegte Tool abzuwickeln. Ungebündeltes Feedback, Rückmeldungen außerhalb des vereinbarten Prozesses oder widersprüchliche Weisungen dürfen nach Aufwand verrechnet werden.

5.10. Erfolgt trotz Aufforderung innerhalb von 14 Kalendertagen keine erforderliche Mitwirkung oder Freigabe, darf inShot das Projekt pausieren, reservierte Kapazitäten anderweitig disponieren und sämtliche bis dahin erbrachten Teilleistungen, fälligen Meilensteine sowie Fremd- und Nebenkosten abrechnen.

5.11. Dauert der kundenseitige Projektstillstand länger als vier Wochen, werden Zahlungsmeilensteine fällig, soweit inShot die zugehörige Leistung erbracht oder die hierfür erforderliche Kapazität verbindlich bereitgehalten hat. Nach acht Wochen Stillstand darf inShot nach Setzung einer letzten angemessenen Nachfrist den Vertrag aus wichtigem Grund beenden; die Abrechnung erfolgt nach Punkt 9. Eine Wiederaufnahme erfolgt nur nach Verfügbarkeit und kann von einer Reaktivierungspauschale, neuer Vorauszahlung und vollständiger Begleichung offener Forderungen abhängig gemacht werden.

6. Honorar, Fremdleistungen, Kostenschätzungen und Zusatzaufwand

6.1. Mangels ausdrücklicher Preisvereinbarung steht inShot ein angemessenes, branchenübliches Honorar nach den jeweils gültigen Preislisten und Sätzen zu. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

6.2. Das vereinbarte Honorar ist unabhängig davon geschuldet, ob der Auftraggeber die Leistung veröffentlicht, verwertet, intern freigibt oder mit ihr den angestrebten wirtschaftlichen, werblichen, medialen oder sonstigen Erfolg erzielt.

6.3. Alle nicht ausdrücklich durch den vereinbarten Preis abgegoltenen Leistungen werden gesondert verrechnet. Dies gilt insbesondere für Konzeption, Beratung, Strategie, Projektmanagement, Organisation, Besprechungen, Recherche, Text, Grafik, Retusche, Compositing, Animation, Sounddesign, Sprecher, Untertitel, Übersetzung, Datenaufbereitung und überdurchschnittlichen Abstimmungsaufwand.

6.4. Material-, Reise-, Nächtigungs-, Transport-, Versand-, Zoll-, Versicherungs-, Park-, Maut-, Kurier-, Studio-, Location-, Requisiten-, Model-, Visagisten-, Stylisten-, Assistenten-, Technik-, Musik-, Sprecher-, Lizenz-, Druck-, Hosting-, Software-, Plattform-, Media- und sonstige Fremdkosten sind zusätzlich zu bezahlen, sofern sie nicht ausdrücklich im Pauschalpreis enthalten sind.

6.5. Fremdleistungen darf inShot im eigenen Namen oder – nach entsprechender Vereinbarung – im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers beauftragen. Für Koordination, Beschaffung und Produktionsüberwachung wird mangels anderer Vereinbarung eine Handling Fee von 15 % auf die Netto-Fremdkosten verrechnet.

6.6. Kostenvoranschläge und Schätzungen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sachlich erforderliche Kostenüberschreitungen bis 15 % des veranschlagten Netto-Betrags gelten als genehmigt und bedürfen keiner gesonderten Freigabe. Bei darüber hinausgehenden absehbaren Mehrkosten informiert inShot den Auftraggeber; widerspricht dieser nicht binnen drei Werktagen und nennt keine zumutbare, kostengünstigere Alternative, gilt die Fortführung zu den höheren Kosten als genehmigt, sofern inShot auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

6.7. Holt inShot auf Wunsch des Auftraggebers Fremdangebote, Produktionskalkulationen oder Vergleichsangebote ein und wird der entsprechende Produktionsauftrag danach nicht über inShot abgewickelt, sind der hierfür entstandene Zeit-, Beratungs-, Koordinations- und Kostenaufwand nach den vereinbarten, sonst angemessenen Sätzen zu vergüten.

6.8. Verpflichtungen gegenüber Dritten, die aufgrund des Auftrags eingegangen und dem Auftraggeber bekannt gegeben wurden und über eine Beendigung des Hauptauftrags hinaus bestehen, trägt wirtschaftlich der Auftraggeber. Soweit rechtlich und mit Zustimmung des Dritten möglich, hat der Auftraggeber auf Verlangen von inShot in solche Verpflichtungen einzutreten; andernfalls hat er inShot von den daraus entstehenden Kosten und Ansprüchen schad- und klaglos zu halten.

6.9. Bei Druckerzeugnissen, Streuartikeln und sonstigen Massenproduktionen gelten technisch oder branchenüblich bedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 % als vertragsgemäß, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

6.10. Änderungen, Erweiterungen und Zusatzwünsche werden nach den vereinbarten Sätzen, sonst nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. inShot darf ihre Umsetzung von einer schriftlichen Freigabe des Nachtrags und einer zusätzlichen Vorauszahlung abhängig machen.

6.11. An Preise oder Bedingungen früherer Aufträge ist inShot bei Folge- und Anschlussaufträgen nicht gebunden.

7. Vorauszahlung, Terminreservierungsgebühr und Zahlungsplan

7.1. Sofern nicht ausdrücklich in Textform anders vereinbart, sind bei Auftragserteilung 50 % des vereinbarten Netto-Auftragswerts zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer als Voraus- bzw. Akontozahlung fällig. Vor vollständigem Eingang dieser Zahlung besteht kein Anspruch auf Produktionsbeginn, Terminbindung, Reservierung von Personal oder Kapazitäten oder Beauftragung von Fremdleistungen.

7.2. Wird ein bestimmter Termin, Zeitraum oder eine bestimmte Produktionskapazität exklusiv für den Auftraggeber reserviert, dienen 50 % des auf den termingebundenen Leistungsteil entfallenden Eigenhonorars zugleich als Entgelt für Projektanlage, Disposition und exklusive Termin- bzw. Kapazitätsreservierung („Terminreservierungsgebühr“). Die Terminreservierungsgebühr ist Bestandteil der nach Punkt 7.1 fälligen Vorauszahlung, mit deren Eingang verdient und wird bei vertragsgemäßer Durchführung vollständig auf das Eigenhonorar angerechnet.

7.3. inShot ist berechtigt, aus erhaltenen Vorauszahlungen Reservierungs-, Anzahlungs- und Vorleistungsentgelte an Subunternehmer und sonstige Dritte zu leisten. Ab Verausgabung gelten diese Beträge als angefallene bzw. nicht mehr kostenfrei stornierbare Fremdkosten im Sinn des Punkt 9.5. inShot weist solche Positionen nach Möglichkeit bereits im Angebot, sonst auf Verlangen, gesondert aus.

7.4. Bei Abbestellung, Verschiebung, Reduktion oder sonstiger Nichtdurchführung aus der Sphäre des Auftraggebers wird die Terminreservierungsgebühr auf die Ansprüche nach Punkt 9 angerechnet; sie wird nicht zusätzlich zu diesen verrechnet, aber auch nicht auf Ersatztermine, Folgeaufträge oder andere Projekte übertragen oder angerechnet, sofern inShot dies nicht ausdrücklich aus Kulanz zusagt.

7.5. Fremdleistungen, Produktionskosten, Druckkosten, Lizenzen, Reisebuchungen, Media- und Werbebudgets sowie sonstige vorzufinanzierende Kosten sind auf Verlangen von inShot zu 100 % vor Beauftragung oder Verausgabung zu bezahlen.

7.6. Bei mehrphasigen Projekten ist inShot zu Teil-, Abschlags-, Zwischen- und Vorausrechnungen nach sachlichen Meilensteinen berechtigt. Sofern kein anderer Zahlungsplan vereinbart ist, werden nach der ersten 50-%-Vorauszahlung weitere 30 % nach Erreichen des wesentlichen Produktionsmeilensteins und die restlichen 20 % bei Bereitstellung der finalen Leistung fällig.

7.7. Wiederkehrende Agentur-, Marketing-, Social-Media-, Hosting-, Wartungs-, Support- und Betreuungsleistungen werden monatlich im Voraus verrechnet. Zusatzleistungen und variable Kosten werden nach Anfall verrechnet. Media- und Plattformbudgets sind stets im Voraus bereitzustellen.

7.8. Vorauszahlungen und Terminreservierungsgebühren sind kein Angeld im Sinn des § 908 ABGB und kein Reugeld, sofern dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wird. Sie werden auf die aus dem Auftrag resultierenden Entgelt-, Kostenersatz- und Schadenersatzansprüche angerechnet.

8. Rechnungslegung, Fälligkeit, Zahlungsverzug und Sicherheiten

8.1. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, binnen fünf Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug und spesenfrei zu bezahlen. Eine Zahlung gilt mit unwiderruflicher Gutschrift auf dem von inShot bekannt gegebenen Konto als erfolgt.

8.2. inShot ist zur elektronischen Rechnungslegung berechtigt. Der Auftraggeber hat geeignete Zustell- und E-Mail-Adressen bekannt zu geben und Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

8.3. Zahlungen werden, unabhängig von einer Widmung des Auftraggebers, zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die jeweils älteste fällige Hauptforderung angerechnet, soweit gesetzlich zulässig.

8.4. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 456 UGB. Zusätzlich kann inShot die Betreibungskostenpauschale nach § 458 UGB sowie darüber hinausgehende notwendige und angemessene Inkasso-, Anwalts-, Gerichts- und sonstige Rechtsverfolgungskosten verlangen.

8.5. Bei Zahlungsverzug ist inShot berechtigt, weitere Leistungen, Lieferungen, Freigaben, Dateiübertragungen, Zugänge und die Einräumung oder Fortsetzung von Nutzungsrechten aus diesem und aus anderen mit demselben Auftraggeber bestehenden Aufträgen bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen, ohne selbst in Verzug zu geraten. Termine verlängern sich um die Dauer des Verzugs zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

8.6. Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Forderung in Verzug, darf inShot bereits erbrachte und noch nicht abgerechnete Leistungen und Teilleistungen aus anderen bestehenden Vertragsverhältnissen mit dem Auftraggeber sofort abrechnen und fällig stellen.

8.7. Wurde Ratenzahlung vereinbart, tritt bei nicht fristgerechter Zahlung eines Teilbetrags oder einer Nebenforderung nach erfolgloser angemessener Mahnung Terminverlust ein; inShot kann die gesamte noch offene Forderung aus dem betreffenden Auftrag sofort fällig stellen.

8.8. Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft rechtfertigen, darf inShot weitere Leistungen von Vorauszahlung oder geeigneter Sicherheit abhängig machen und, soweit gesetzlich zulässig, noch nicht fällige Forderungen aus bereits erbrachten Leistungen fällig stellen.

8.9. Der Auftraggeber darf nur mit rechtskräftig festgestellten oder von inShot ausdrücklich anerkannten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen; ausgenommen ist die Zurückbehaltung eines dem gerügten Mangel angemessenen Teils des Entgelts bei fristgerecht und substantiiert gerügten Mängeln bis zur Verbesserung, zum Austausch oder zur endgültigen Klärung der Berechtigung der Rüge.

8.10. Beanstandungen einer Rechnung sind binnen acht Werktagen ab Zugang in Textform und nachvollziehbar zu erheben. Die Fälligkeit unstrittiger Rechnungsteile bleibt unberührt.

9. Abbestellung, Teilabbruch, Reduktion, Nichterscheinen und Terminverschiebung

9.1. Ein bestätigter Auftrag ist verbindlich. Ein allgemeines gesetzliches Rücktritts- oder Stornorecht des unternehmerischen Auftraggebers besteht nicht. Erklärt der Auftraggeber, einen Auftrag oder Leistungsteil nicht mehr durchführen zu wollen, entzieht er Leistungen, vergibt er sie anderweitig, nimmt er vereinbarte Termine oder Leistungen nicht an oder verhindert er die Durchführung durch Umstände aus seiner Sphäre, liegt eine Abbestellung vor. Die Punkte 9.2 bis 9.9 gelten nicht, wenn die Abbestellung auf einem von inShot zu vertretenden wichtigen Grund beruht, der den Auftraggeber zur Vertragsauflösung berechtigt.

9.2. Bei Abbestellung termingebundener Leistungen (Punkt 1.9) bleibt das auf den termingebundenen Leistungsteil entfallende Eigenhonorar wie folgt geschuldet:

a) ab verbindlicher Buchung bis zwei Monate vor dem Termin: 50 %;

b) danach bis 14 Tage vor dem Termin: 75 %;

c) weniger als 14 Tage vor dem Termin sowie bei Nichterscheinen, Nichtbereitstellung wesentlicher Mitwirkung am Termin, Abbruch am Termin oder sonstiger Vereitelung der Durchführung aus der Sphäre des Auftraggebers: 100 %.

Maßgeblich ist der Zugang der Abbestellungserklärung in Textform bei inShot, sonst der Eintritt des die Durchführung hindernden Ereignisses. Bereits erbrachte Eigenleistungen sind in den jeweiligen Sätzen enthalten und werden nicht doppelt verrechnet; übersteigt das Eigenhonorar bereits erbrachter Leistungen den jeweiligen Satz, bleibt der höhere Betrag geschuldet.

9.3. Bei Abbestellung nicht termingebundener Leistungen und Leistungsphasen (Punkt 3) bleibt geschuldet: für bereits erbrachte oder begonnene Leistungsphasen 100 % des darauf entfallenden Eigenhonorars; für noch nicht begonnene Leistungsphasen 50 % des darauf entfallenden Eigenhonorars als pauschalierter Deckungsbeitrag. Eine Leistungsphase gilt als begonnen, sobald inShot mit ihrer Vorbereitung, Disposition oder Ausführung nachweislich begonnen hat.

9.4. Die Sätze nach den Punkten 9.2 und 9.3 sind keine Vertragsstrafe, kein Reugeld und kein Angeld, sondern eine einvernehmliche Pauschalierung des Entgeltanspruchs nach § 1168 Abs. 1 ABGB: Der Entgeltanspruch von inShot bleibt aufrecht; die Anrechnung dessen, was sich inShot infolge des Unterbleibens der Arbeit erspart, durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat, gilt durch die in den Sätzen bereits berücksichtigten Abschläge einvernehmlich und abschließend als abgegolten. Der Nachweis eines höheren tatsächlichen Entgelt- oder Ersatzanspruchs durch inShot, insbesondere bei nachweislich wegen der Reservierung abgelehnten anderweitigen Aufträgen, bleibt vorbehalten.

9.5. Zusätzlich zu den Ansprüchen nach den Punkten 9.2 und 9.3 sind sämtliche bereits angefallenen, beauftragten, verbindlich reservierten oder nicht mehr kostenfrei stornierbaren Fremd-, Reise-, Material-, Lizenz-, Personal-, Studio-, Location-, Produktions-, Media- und Nebenkosten sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten vollständig zu ersetzen. Dazu zählen auch die nach Punkt 7.3 an Subunternehmer und sonstige Dritte verausgabten Reservierungs-, Anzahlungs- und Vorleistungsentgelte.

9.6. Bereits geleistete Vorauszahlungen und Terminreservierungsgebühren werden auf die Ansprüche nach diesem Punkt angerechnet. Ein Rückzahlungsanspruch besteht nur, soweit die geleisteten Zahlungen die Ansprüche nach diesem Punkt übersteigen. Eine Übertragung oder Anrechnung auf einen späteren Auftrag, Ersatztermin oder ein anderes Projekt findet nicht statt. Eine anderweitige Verwertung frei gewordener Kapazitäten begründet über die in Punkt 9.4 pauschal berücksichtigte Anrechnung hinaus keinen weiteren Gutschriftsanspruch.

9.7. Bei Teilabbestellungen wird das Entgelt für den abbestellten Leistungsteil nach den Punkten 9.2 bis 9.5 bemessen; das übrige Vertragsverhältnis bleibt aufrecht. Preisvorteile, Paketpreise oder Rabatte, die auf einem bestimmten Gesamtumfang beruhten, dürfen für den verbleibenden Leistungsumfang neu kalkuliert werden.

9.8. Eine Terminverschiebung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von inShot und begründet keinen Anspruch auf einen Ersatztermin. Ohne Zustimmung in Textform gilt die Absage des ursprünglichen Termins als Abbestellung nach Punkt 9.2 und ein späterer Ersatztermin als neuer Auftrag. inShot kann eine Zustimmung insbesondere von der Begleichung bereits entstandener Kosten, einer neuerlichen Terminreservierungsgebühr und seiner verfügbaren Kapazität abhängig machen.

9.9. Interne Budgetentscheidungen, fehlende Freigaben, Wechsel von Ansprechpartnern, Ausfall von Mitarbeitern, Darstellern oder Produkten des Auftraggebers, Krankheit in dessen Sphäre, mangelnde Vorbereitung, Lieferprobleme, Konzeptänderungen sowie die Absage oder Verschiebung einer Veranstaltung oder Kampagne des Auftraggebers entbinden nicht von den vorstehenden Zahlungspflichten, sofern nicht ein Fall höherer Gewalt im Sinn des Punkt 22 vorliegt.

9.10. Die Zahlung des aufgrund einer Abbestellung geschuldeten Entgelts vermittelt keine Nutzungsrechte an nicht fertiggestellten, nicht freigegebenen oder nicht ausdrücklich zur Nutzung überlassenen Konzepten, Entwürfen, Rohmaterialien oder Arbeitsunterlagen. Sämtliche Rechte daran verbleiben bei inShot.

9.11. Eine freiwillige Kulanz, Gutschrift, Reduktion oder Anrechnung auf einen künftigen Auftrag begründet keinen Rechtsanspruch und keine Bindung für andere oder spätere Fälle.

9.12. Soweit eine Forderung nach diesem Punkt umsatzsteuerlich als nicht steuerbarer echter Schadenersatz zu behandeln ist, wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen; im Übrigen erfolgt die umsatzsteuerliche Behandlung nach den jeweils zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

10. Vorzeitige Vertragsbeendigung und Leistungsunterbrechung durch inShot

10.1. inShot darf Leistungen aus wichtigem Grund aussetzen oder den Vertrag nach angemessener, grundsätzlich 14-tägiger Nachfrist beenden, insbesondere wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht leistet, wesentliche Mitwirkungspflichten verletzt, rechtswidrige Weisungen erteilt, erforderliche Rechte oder Genehmigungen nicht nachweist, Mitarbeiter oder Geräte gefährdet oder die Durchführung aus seiner Sphäre unmöglich oder unzumutbar macht.

10.2. Eine Nachfrist ist nicht erforderlich, wenn die Pflichtverletzung nicht behebbar ist, Gefahr im Verzug besteht, eine Fortsetzung rechtswidrig wäre, eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung vorliegt oder die sofortige Beendigung nach den Umständen sachlich gerechtfertigt ist.

10.3. Bei berechtigter Beendigung aus der Sphäre des Auftraggebers erfolgt die Abrechnung nach Punkt 9. Bis dahin gewährte Nutzungsrechte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung widerruflich; an nicht vollständig bezahlten Entwürfen, Konzepten und Dateien verbleiben sämtliche Rechte bei inShot.

10.4. Berechtigte Bedenken hinsichtlich Bonität oder Zahlungsfähigkeit berechtigen inShot, weitere Leistungen von Vorauszahlung oder geeigneter Sicherheit abhängig zu machen. Zwingende insolvenzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt; die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens allein wird nicht als automatisch wirksamer Auflösungsgrund vereinbart, soweit dies gesetzlich unzulässig wäre.

10.5. Kann inShot aus einem von inShot zu vertretenden Grund endgültig nicht leisten, werden auf die nicht erbrachte Leistung entfallende Vorauszahlungen zurückgezahlt. Bereits mangelfrei erbrachte und verwertbare Teilleistungen bleiben zu vergüten. Weitergehende Ansprüche richten sich nach Punkt 16.

11. Eigentum, Urheberrecht, Nutzungsrechte und Kennzeichnung

11.1. Sämtliche von inShot geschaffenen Lichtbilder, Filmwerke, Laufbilder, Grafiken, Designs, Layouts, Texte, Konzepte, Strategien, Animationen, Audios, Websites, Softwarebestandteile und sonstigen Arbeitsergebnisse sind nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen urheber-, leistungsschutz- oder sonst immaterialgüterrechtlich geschützt. Alle nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte verbleiben bei inShot bzw. den jeweiligen Rechteinhabern.

11.2. Der Auftraggeber erhält nur jene Nutzungsrechte, die im Angebot oder einer gesonderten Lizenzvereinbarung ausdrücklich nach Nutzungsart, Zweck, Medium, Gebiet, Dauer, Auflage, Umfang und Exklusivität beschrieben sind. Im Zweifel wird eine einfache, nicht exklusive, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Nutzungsbewilligung nur für den offengelegten Vertragszweck eingeräumt.

11.3. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für den ausdrücklich bezeichneten Verwendungszweck und umfasst insbesondere keine bezahlte Drittwerbung, Weitergabe, Bearbeitung, Merchandising, Wiederverkauf, Stockplattformen, Datenbanken oder KI-Nutzung.

11.4. Nutzungsrechte entstehen erst mit vollständiger Bezahlung aller mit dem jeweiligen Auftrag verbundenen Honorare, Nebenkosten, Lizenzentgelte und Fremdkosten. Eine vorzeitige Nutzung erfolgt nur widerruflich und kann bei Zahlungsverzug untersagt werden.

11.5. Jede Bearbeitung, Umgestaltung, Nachahmung, Kombination, Entfernung von Metadaten oder Weitergabe zur Bearbeitung bedarf der vorherigen Zustimmung von inShot, soweit die Änderung nicht nach dem bekannten Vertragszweck technisch erforderlich ist.

11.6. Nutzungsrechte dürfen nur mit Zustimmung von inShot auf Dritte übertragen oder für Konzerngesellschaften, Franchisenehmer, Händler, Medien, Plattformen oder Kooperationspartner verwendet werden. Bei Beauftragung durch eine Agentur bleibt diese Vertragspartnerin und Zahlungsschuldnerin und hat Nutzungsbeschränkungen auf ihren Kunden zu überbinden.

11.7. Soweit nicht anders vereinbart, ist bei öffentlicher oder kommerzieller Nutzung eine eindeutig zuordenbare Urheber- bzw. Herstellerbezeichnung anzubringen: „Foto/Film/Design: © inShot GmbH“ oder „© www.inshot.at“. Vorhandene Metadaten sind zu erhalten.

11.8. Bei schuldhafter unbefugter Nutzung, Bearbeitung, Weitergabe oder Überschreitung des Nutzungsumfangs stehen inShot sämtliche gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des angemessenen Nutzungsentgelts und – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – des doppelten angemessenen Entgelts sowie weitergehenden Schadenersatzes.

11.9. Im Fall einer Veröffentlichung sind inShot auf Verlangen zwei kostenlose Belegexemplare zu übermitteln; bei hochwertigen Produkten genügt ein Exemplar. Bei Onlineveröffentlichungen ist auf Verlangen ein Veröffentlichungsnachweis zu übermitteln.

11.10. Ein Anspruch auf Übergabe offener Dateien, Rohdaten, RAW-Dateien, Negative, Projektdateien, Quellcodes, nicht ausgewählter Aufnahmen, Arbeitsdateien, Zwischenstände, Entwürfe oder Produktionsunterlagen besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und gesonderter Vergütung.

12. Künstliche Intelligenz, Text- und Data-Mining und automatisierte Verarbeitung

12.1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, umfassen die eingeräumten Nutzungsrechte nicht das Recht, von inShot geschaffene oder gelieferte Bilder, Filme, Grafiken, Designs, Konzepte, Texte, Audioaufnahmen, Rohdaten oder sonstige Inhalte für Systeme künstlicher Intelligenz, maschinellen Lernens oder vergleichbare automatisierte Systeme zu verwenden.

12.2. Untersagt sind ohne gesonderte KI-Lizenz insbesondere Training oder Verbesserung von Modellen, Fine-Tuning, LoRAs, Embeddings, synthetische Trainingsdaten, Image-to-Image-, Image-to-Video-, Face-Swap-, Voice-Cloning- oder vergleichbare Verfahren sowie die Erstellung digitaler Zwillinge, Avatare oder synthetischer Darstellungen realer Personen und die generative Herstellung neuer kommerzieller Inhalte auf Basis der von inShot gelieferten Inhalte.

12.3. inShot behält, soweit gesetzlich zulässig, sämtliche Rechte für Text- und Data-Mining ausdrücklich vor und untersagt insbesondere die Vervielfältigung nach § 42h Abs. 6 UrhG durch ausdrücklichen Nutzungsvorbehalt. Zwingende freie Werknutzungen, insbesondere gesetzlich nicht abdingbare Forschungsprivilegien, bleiben unberührt.

12.4. Eine genehmigte KI-Nutzung bedarf einer gesonderten schriftlichen Lizenz. inShot darf diese nach KI-System, Zweck, Dauer, Gebiet, Output, Trainingsverwendung durch den Anbieter und sonstigem Nutzungsumfang beschränken und hierfür ein gesondertes Lizenzentgelt verlangen.

12.5. Sind natürliche Personen erkennbar oder werden Stimme, Gesicht, Körper, Mimik oder sonstige personenbezogene Merkmale verarbeitet, hat der Auftraggeber eigenverantwortlich alle erforderlichen datenschutz-, persönlichkeits-, bildnis-, model- und sonstigen Rechte für die konkret beabsichtigte KI-Verarbeitung sicherzustellen.

12.6. Der Auftraggeber trägt für von ihm veranlasste KI-Nutzungen die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzrechts, des Urheber- und Persönlichkeitsrechts sowie der jeweils anwendbaren Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act), insbesondere allfälliger Transparenz- und Kennzeichnungspflichten für künstlich erzeugte oder manipulierte Inhalte.

12.7. inShot darf bei der eigenen Leistungserbringung marktübliche KI-gestützte Werkzeuge für Recherche, Ideation, Auswahl, Maskierung, Retusche, Transkription, Übersetzung, Layout, Schnitt, Datenaufbereitung und vergleichbare Hilfstätigkeiten einsetzen, soweit dies rechtlich zulässig ist, den vereinbarten Leistungscharakter nicht wesentlich verändert und keine ausdrücklich vereinbarte Vertraulichkeits- oder Nutzungsbeschränkung entgegensteht.

12.8. Bei ausdrücklich beauftragten KI-generierten oder KI-assistierten Inhalten wird keine Gewähr dafür übernommen, dass an sämtlichen Output-Elementen ausschließliche Schutzrechte entstehen, eine marken- oder urheberrechtliche Registrierung möglich ist oder vergleichbare Ergebnisse nicht auch von Dritten erzeugt werden können, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes zugesagt wurde.

13. Aufnahme-, Roh- und Produktionsmaterial; Archivierung

13.1. Analoge Negative, Diapositive, Film- und Tonnegative, Datenträger sowie sämtliche während der Produktion entstandenen Original- und Arbeitsmaterialien verbleiben bei inShot, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

13.2. Digitale Rohdaten, RAW-Dateien, nicht ausgewählte Aufnahmen, Projektdateien, Quellmaterial, Schnittprojekte, Audiospuren, Layoutdateien, offene Grafikdateien, Quellcodes und Zwischenstände verbleiben bei inShot. Der Auftraggeber erwirbt nur die ausdrücklich vereinbarten Rechte an gelieferten Endergebnissen.

13.3. inShot archiviert finale Projektdateien und ausgewählte Produktionsdaten ohne Rechtspflicht grundsätzlich für ein Jahr ab Lieferung. Für Rohdaten, Zwischendateien und Projektdateien besteht keine Aufbewahrungspflicht. Eine entgeltliche längere Archivierung kann gesondert vereinbart werden.

13.4. Der Auftraggeber ist für die dauerhafte Sicherung gelieferter Daten verantwortlich. Wiederherstellung, neuerliche Bereitstellung, Konvertierung oder Archivsuche werden nach Aufwand verrechnet, sofern die Daten noch vorhanden sind.

14. Lieferung, Gefahr, Abnahme, Beanstandungen und Gewährleistung

14.1. Lieferungen erfolgen elektronisch über Download, Cloud, E-Mail, Datenträger oder in anderer vereinbarter Form. Körperliche Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, soweit gesetzlich zulässig.

14.2. Der Auftraggeber hat Leistungen unverzüglich nach Bereitstellung zu prüfen. Erkennbare Mängel sind spätestens binnen acht Werktagen ab Lieferung, verdeckte Mängel binnen acht Werktagen ab Entdeckung, in Textform konkret und nachvollziehbar zu rügen. Andernfalls gilt die Leistung als genehmigt und die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen wegen des Mangels sowie Irrtumsanfechtung sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

14.3. Kreative Leistungen gelten als vertragsgemäß, wenn sie dem freigegebenen Briefing, Konzept, Storyboard, Layout oder den technischen Spezifikationen entsprechen. Rein subjektive Geschmacksänderungen, spätere Richtungswechsel, Abweichungen von unverbindlichen Referenzen oder bloß unerhebliche Abweichungen stellen keinen Mangel dar.

14.4. Bei berechtigten Mängeln hat inShot zunächst das Recht auf Verbesserung oder Austausch. Erst wenn diese unmöglich, unverhältnismäßig oder nach angemessener Frist endgültig fehlgeschlagen sind, stehen die gesetzlichen sekundären Gewährleistungsbehelfe zu. Eine Selbstvornahme oder Beauftragung Dritter auf Kosten von inShot ohne vorherige Zustimmung ist ausgeschlossen.

14.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt im Unternehmergeschäft sechs Monate ab Übergabe bzw. Abnahme. Die Vermutung des § 924 ABGB wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen.

14.6. Farbdifferenzen aufgrund unterschiedlicher Monitore, Displays, Druckverfahren, Materialien, Chargen, Beleuchtung oder Nachbestellungen sowie technisch unvermeidbare Abweichungen gelten nicht als Mangel.

14.7. Für Leistungen Dritter haftet inShot im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Pflichten. Soweit Dritte unmittelbar im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers beauftragt wurden, ist inShot nicht deren Vertragspartner.

15. Vertraulichkeit, Referenznutzung und Datenschutz

15.1. Beide Parteien behandeln nicht offenkundige geschäftliche, technische und kreative Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich. Gesetzliche Offenlegungspflichten und die Weitergabe an beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater sowie zur Leistungserbringung erforderliche Partner bleiben unberührt.

15.2. inShot darf Namen, Marken, Logos, Projektbezeichnungen und vertragsgemäß veröffentlichte Arbeitsergebnisse nach deren öffentlicher Erstverwendung als Referenz in Portfolio, Website, Social Media, Präsentationen, Wettbewerben, Eigenwerbung und Pressearbeit verwenden, sofern der Auftraggeber nicht vor Produktionsbeginn in Textform widerspricht oder eine Geheimhaltungsvereinbarung entgegensteht.

15.3. Der Auftraggeber informiert inShot vorab über Embargos, Sperrfristen, vertrauliche Inhalte und besondere Rechte abgebildeter Personen. Soweit für die Referenznutzung zusätzliche Einwilligungen erforderlich sind, wird diese Nutzung nur im zulässigen Umfang vorgenommen.

15.4. Personenbezogene Daten werden zur Vertragsanbahnung, Vertragserfüllung, Abrechnung, Rechtsdurchsetzung und Erfüllung gesetzlicher Pflichten nach der gesonderten Datenschutzerklärung verarbeitet. Soweit inShot personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, ist erforderlichenfalls eine gesonderte Vereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO abzuschließen.

15.5. Der Auftraggeber hat Änderungen seiner Geschäfts-, Zustell- oder E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen. Erklärungen an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gelten als zugegangen, wenn sie bei rechtzeitiger Mitteilung der Änderung zugegangen wären.

16. Haftung und Schadenersatz

16.1. inShot haftet – außer bei Personenschäden, Vorsatz und soweit gesetzlich zwingend – nur für grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, immaterielle Schäden, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen und Ansprüche Dritter ist ausgeschlossen.

16.2. Soweit eine Haftung dem Grunde nach besteht, ist sie bei schlicht (nicht krass) grober Fahrlässigkeit der Höhe nach mit dem Netto-Eigenhonorar des schadensursächlichen Auftrags begrenzt; bei laufenden Verträgen mit dem in den letzten sechs Monaten vor dem Schadensereignis bezahlten Netto-Eigenhonorar. Keine betragliche Begrenzung gilt für Vorsatz, krass grobe Fahrlässigkeit, Personenschäden und zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.

16.3. Bei Verlust oder Beschädigung von Aufnahmen, Daten oder Vorlagen haftet inShot, soweit gesetzlich zulässig, höchstens für angemessene Materialkosten und eine kostenlose Wiederholung, sofern diese möglich und zumutbar ist. Reise-, Aufenthalts-, Model-, Location-, Personal-, Produktions- und sonstige Drittkosten werden nicht ersetzt, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verursacht wurde.

16.4. Für Ausfälle oder Einschränkungen von Plattformen, sozialen Netzwerken, Hosting-, Cloud-, Zahlungs-, Druck-, Liefer-, Telekommunikations- oder sonstigen Drittanbietern, Algorithmusänderungen, Kontosperren, Reichweitenverluste, Cyberangriffe oder technische Störungen haftet inShot nur, soweit inShot diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

16.5. Für den vom Auftraggeber bezweckten wirtschaftlichen, werblichen, medialen oder sonstigen Erfolg wird keine Gewähr übernommen. Dies gilt insbesondere für Umsatz, Reichweite, Leads, Rankings, Bewerbungen, Presseberichterstattung, Plattformfreigaben, Förderungen, Genehmigungen und Entscheidungen Dritter.

16.6. Eine rechtliche, wettbewerbs-, marken-, medien-, datenschutz-, lebensmittel-, heilmittel- oder sonst regulatorische Prüfung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde. inShot erbringt keine Rechtsberatung und darf die Beiziehung entsprechend befugter Fachleute verlangen.

16.7. Schadenersatzansprüche sind binnen zwölf Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens binnen drei Jahren ab Übergabe bzw. Beendigung des jeweiligen Auftrags, gerichtlich geltend zu machen, soweit eine Verkürzung gesetzlich zulässig ist.

17. Sonderbedingungen Fotografie

17.1. Bei fotografischen Aufträgen trifft inShot die fachliche Auswahl der Aufnahmen. Mangels anderer Vereinbarung erhält der Auftraggeber ausschließlich professionell bearbeitete Bilddateien im vereinbarten oder einem branchenüblichen Endformat. Die Anzahl richtet sich nach Angebot, Aufnahmedauer, Motivlage und fachlicher Auswahl. Ein Anspruch auf sämtliche angefertigten Aufnahmen besteht nicht.

17.2. Unbearbeitete RAW-Dateien, Testaufnahmen, Fehlbelichtungen, Dubletten und nicht ausgewählte Bilder werden nicht herausgegeben. Eine Übergabe bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung und gesonderten Vergütung.

17.3. Bildgestaltung, Auswahl von Motiven, Modellen, Aufnahmeort, Perspektive, Lichtsetzung, Brennweite, Bearbeitung, Retusche und Farblook liegen innerhalb des Briefings im künstlerischen und fachlichen Ermessen von inShot.

17.4. Das Aufnahmehonorar ist unabhängig von einer späteren Veröffentlichung oder Auswahlentscheidung geschuldet. Nutzungs- und Lizenzentgelte werden gesondert verrechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.

17.5. Bei Außenaufnahmen trägt der Auftraggeber das Risiko ungeeigneter Wetter-, Licht- oder Umgebungsbedingungen, soweit inShot diese nicht zu vertreten hat. inShot darf die Produktion aus Sicherheits- oder Qualitätsgründen verschieben oder unter angepassten Bedingungen durchführen.

18. Sonderbedingungen Film- und Videoproduktion

18.1. Die Herstellung erfolgt auf Grundlage des vom Auftraggeber bereitgestellten oder freigegebenen Drehbuchs, Storyboards, Konzepts, Layoutfilms oder des dokumentierten Ergebnisses der letzten Produktionsbesprechung. Für sachliche Richtigkeit, rechtliche Zulässigkeit und Freigabe vorgegebener Inhalte ist der Auftraggeber verantwortlich.

18.2. Mangels anderer Vereinbarung umfasst das Honorar zwei Korrekturschleifen an Schnitt, Grafik und Ton innerhalb des freigegebenen Konzepts (Punkt 5.8). Nachdreh, Neuvertonung, zusätzliche Animation, neue Sprecher, Musik, Sprachfassungen, Formate oder konzeptionelle Änderungen sind Zusatzleistungen.

18.3. Entspricht der Film dem freigegebenen Konzept und den vereinbarten technischen Anforderungen, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Bloße Geschmacksänderungen oder nachträgliche Abweichungen von freigegebenen Entscheidungen begründen keine Ablehnung.

18.4. inShot schuldet die vereinbarte Herstellung und Nutzung des Endfilms, nicht jedoch die Herausgabe von Rohdaten, Projektdateien, Quellmaterial, Castingaufnahmen, Tonspuren, Drehbüchern oder Produktionsunterlagen.

18.5. Rechte an Schauspielern, Models, Sprechern, Musik, Locations und sonstigen Drittleistungen werden nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang eingeräumt. Eine spätere zeitliche, räumliche, mediale oder inhaltliche Ausdehnung kann zusätzliche Rechtekosten auslösen.

19. Sonderbedingungen Grafik, Branding, Werbung und Druckproduktion

19.1. Grafik-, Design-, Branding- und Werbeaufträge sind urheberrechtlich geprägte Werkleistungen. Mitarbeit, Briefing, Ideen oder Feedback des Auftraggebers begründen kein Miturheberrecht.

19.2. Entwürfe, Präsentationen, Konzepte, Strategien und Arbeitszwischenergebnisse sind entgeltlich und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sowie bei Ablehnung oder Abbestellung in der Rechtsposition von inShot. Eine Nutzung oder Weitergabe ist ohne ausdrückliche Rechtseinräumung unzulässig.

19.3. Der Auftraggeber erhält Enddateien in den vereinbarten Formaten. Offene Layout-, Satz-, Illustrations-, Schrift-, Quell- und Produktionsdateien sind nicht geschuldet.

19.4. inShot ist berechtigt, Name, Firmenwortlaut oder Logo in zurückhaltender Form als Urheberhinweis am Werk oder im Impressum anzubringen, sofern nicht anders vereinbart.

19.5. Der Auftraggeber ist für die rechtliche Zulässigkeit seiner Aussagen, Angebote, Preise, Gewinnspiele, Marken, Texte, Bildinhalte und sonstigen Vorgaben verantwortlich. Eine rechtliche Prüfung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde.

19.6. Druck- und Produktionsfreigaben sind verbindlich. Nach Freigabe haftet inShot nicht für übersehene Text-, Satz-, Farb-, Format-, Beschnitt-, Inhalts- oder Rechtsfehler. Produktionsbedingte Abweichungen innerhalb branchenüblicher Toleranzen sind kein Mangel.

19.7. Fremdleistungen wie Druck, Reproduktion, Produktion, Montage, Versand und Kurier werden nach Punkt 6 weiterverrechnet. Produktionsüberwachung, Andruck, Farbkontrolle, Montageaufsicht oder Abnahme vor Ort bedürfen eines ausdrücklichen Auftrags.

20. Sonderbedingungen Websites, digitale Projekte, Social Media und Onlinewerbung

20.1. Bei Website-, Shop-, App-, Newsletter-, Social-Media-, SEO-, SEA-, Onlinewerbe- und sonstigen digitalen Projekten schuldet inShot nur ausdrücklich beschriebene Funktionen und Leistungen. Nicht ausdrücklich angeführte Schnittstellen, Migrationen, Übersetzungen, Barrierefreiheit, Rechtstexte, Tracking-, Consent-, Hosting-, Wartungs-, Sicherheits- und Supportleistungen sind nicht umfasst.

20.2. Der Auftraggeber stellt erforderliche Rechtstexte, Datenschutzerklärung, Impressum, Produktangaben, Preise, AGB, Einwilligungstexte und sonstige rechtlich erforderliche Informationen bereit und bleibt für deren Richtigkeit und Aktualität verantwortlich, sofern inShot nicht ausdrücklich mit der Koordination befugter Fachleute beauftragt wurde.

20.3. Domains, Hosting, Plattform-, Plugin-, Schrift-, Stock-, Software- und Drittanbieterleistungen unterliegen zusätzlich den Bedingungen der jeweiligen Anbieter. Änderungen, Preissteigerungen, Einstellung von Diensten, Sicherheitslücken oder Funktionsänderungen Dritter liegen außerhalb des Einflussbereichs von inShot.

20.4. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass Plattformen, soziale Netzwerke und Werbenetzwerke Inhalte, Anzeigen, Konten oder Funktionen ablehnen, sperren, entfernen oder verändern können. Eine solche Maßnahme eines Drittanbieters stellt keinen Mangel der Leistung von inShot dar, sofern inShot die Ursache nicht zu vertreten hat.

20.5. Für Suchmaschinenpositionen, Reichweite, Follower, Interaktionen, Leads, Verkäufe, Conversion Rates, Werbeanzeigenfreigaben oder dauerhafte Kontoverfügbarkeit wird kein bestimmter Erfolg geschuldet.

20.6. Der Auftraggeber hat Zugangsdaten sicher zu verwahren und, soweit verfügbar, Mehrfaktor-Authentifizierung zu verwenden. Nach Projektende ist er für Updates, Backups, Wartung und Sicherheit verantwortlich, sofern kein laufender Wartungsvertrag besteht.

20.7. Monatliche Betreuungen werden im Voraus abgerechnet. Nicht verbrauchte Stunden oder Leistungen verfallen am Ende des Abrechnungszeitraums, sofern keine Übertragung vereinbart wurde. Kündigungen laufender Verträge bedürfen der Textform und wirken unter Einhaltung der vereinbarten, sonst einer dreimonatigen Frist zum Monatsende. Mindestvertragslaufzeiten bleiben unberührt.

21. Sonderbedingungen inShotBox, Fotobox und Veranstaltungsleistungen

21.1. Art, Ort, Zeit, Dauer und Umfang der inShotBox-, Fotobox- und Veranstaltungsleistung ergeben sich aus dem Angebot. inShot kann geeignete Geräte und Personal selbst oder durch Dritte bereitstellen. Eine laufende Betreuung vor Ort ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich gebucht wurde.

21.2. Der Auftraggeber stellt mangels anderer Vereinbarung mindestens 9 m² freie, ebene und trockene Indoor-Fläche mit ungefähr 3 × 3 Metern Grundfläche und 2,5 Metern Raumhöhe, eine sichere 230-V-Stromversorgung sowie ungehinderten Zugang für Auf- und Abbau zur Verfügung. Besondere Zufahrts-, Park-, Sicherheits-, Genehmigungs- oder Aufbauvorgaben sind spätestens zwei Wochen vor dem Termin mitzuteilen.

21.3. Eine Aufstellung im Freien ist nur nach vorheriger Freigabe durch inShot zulässig und kann Überdachung, Boden, Heizung, Bewachung, zusätzliche Technik oder Personal erfordern. Mehrkosten werden gesondert verrechnet.

21.4. Der Auftraggeber sorgt für die Zustimmung des Eigentümers bzw. Veranstalters zum Aufstellen und Betreiben der Geräte und für die erforderlichen Informationen und Einwilligungen der Veranstaltungsteilnehmer. Die bloße Nutzung einer Fotobox gilt nicht automatisch als Zustimmung zu einer darüber hinausgehenden Veröffentlichung durch inShot.

21.5. Verschiebungen von Veranstaltungsbeginn oder -ende, Wartezeiten, erschwerte Zufahrt, Sonderaufbau, Nachtabbau und sonstige Mehrzeiten werden nach Aufwand verrechnet. inShot darf mangels anderer Vereinbarung am Folgetag abbauen.

21.6. Technische Funktionen, die Internet, Mobilfunk, Cloud-, E-Mail-, QR-, Zahlungs-, Druck- oder sonstige Drittanbieterinfrastruktur voraussetzen, stehen unter dem Vorbehalt der jeweiligen Verfügbarkeit. Störungen der vom Auftraggeber bereitgestellten Strom-, Netzwerk- oder Veranstaltungsinfrastruktur stellen keinen Mangel von inShot dar.

21.7. inShot schuldet keinen absolut lückenlosen oder unterbrechungsfreien technischen Betrieb. Bei technischen Störungen unternimmt inShot angemessene Behebungsversuche und darf ein technisch gleichwertiges Ersatzgerät oder eine alternative Funktionsweise einsetzen. Weitergehende Ansprüche richten sich nach Punkt 16.

21.8. Bei unsachgemäßer Nutzung, Gefährdung, Verunreinigung, Beschädigung, rechtswidrigen Aufnahmen oder unzumutbarem Verhalten darf inShot Geräte sofort abschalten oder entfernen. Der Vergütungsanspruch bleibt bestehen, wenn der Grund aus der Sphäre des Auftraggebers oder seiner Teilnehmer stammt.

21.9. Der Auftraggeber haftet für von ihm, seinen Mitarbeitern, Gästen, Teilnehmern oder Erfüllungsgehilfen verursachte Veränderung, Verunreinigung, Beschädigung, Verlust oder Zerstörung der Geräte, Requisiten und Ausstattung und ersetzt angemessene Reinigungs-, Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten.

21.10. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, besteht kein Anspruch auf Herausgabe sämtlicher Aufnahmen, Datenträger, Dateien oder Daten. Nutzungs- und Verwertungsrechte an Teilnehmeraufnahmen richten sich nach den jeweils eingeholten Einwilligungen und der vereinbarten technischen Bereitstellung.

21.11. inShot durchsucht Aufnahmen nicht laufend nach rechtswidrigen Inhalten. Werden offenkundig rechtswidrige Aufnahmen bekannt, dürfen diese gelöscht und der dadurch entstehende Aufwand verrechnet werden.

21.12. Vertragspartner von inShot ist ausschließlich der Auftraggeber. Wünsche, Beschwerden und Weisungen von Veranstaltungsteilnehmern sind grundsätzlich über den Auftraggeber zu koordinieren, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht.

21.13. Individuelle Brandingelemente, Hintergründe, Drucksorten, Requisiten, Sonderanfertigungen, personalisierte Softwarekonfigurationen und sonstige kundenspezifische Zusatzleistungen sind ab verbindlicher Beauftragung bzw. Bestellung jedenfalls vollständig zu bezahlen.

21.14. Fotobox- und Veranstaltungstermine sind termingebundene Leistungen im Sinn des Punkt 1.9. Für sie gelten die Vorauszahlungs- und Terminreservierungsregeln nach Punkt 7 sowie die Abbestellungs- und Staffelregeln nach Punkt 9 uneingeschränkt.

22. Höhere Gewalt und Ausfall unverzichtbarer Personen

22.1. Ereignisse höherer Gewalt und sonstige von der betroffenen Partei nicht beherrschbare Umstände, insbesondere Naturereignisse, Epidemien, behördliche Verbote, Krieg, Terror, Streik, flächendeckende Verkehrs-, Energie-, Kommunikations- oder Plattformausfälle, verlängern Leistungsfristen angemessen und berechtigen zunächst zur Verschiebung.

22.2. Bereits erbrachte Leistungen, entstandene Kosten und verbindlich beauftragte Fremdleistungen sind auch bei höherer Gewalt zu bezahlen. Kann die Leistung dauerhaft nicht erbracht werden, werden noch nicht verdiente Vorauszahlungen zurückgezahlt.

22.3. Die Absage oder Verschiebung einer Veranstaltung oder Kampagne des Auftraggebers gilt nur dann als höhere Gewalt, wenn deren Durchführung selbst durch ein Ereignis im Sinn des Punkt 22.1 rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder behördlich untersagt ist. Freiwillige, organisatorische oder wirtschaftlich motivierte Absagen, ein bloßer Wegfall des Interesses und wirtschaftliche Schwierigkeiten des Auftraggebers fallen in dessen Sphäre und werden nach Punkt 9 abgerechnet.

22.4. Fällt eine bestimmte Person aus, darf inShot eine fachlich geeignete Ersatzperson einsetzen, sofern nicht ausdrücklich ein höchstpersönlicher Einsatz vereinbart wurde. Ist kein geeigneter Ersatz verfügbar, wird nach Möglichkeit ein Ersatztermin angeboten; weitergehende Ansprüche richten sich nach Punkt 16.

23. Schlussbestimmungen

23.1. Erfüllungsort ist der Sitz von inShot in Amstetten, auch wenn Leistungen an einem anderen Ort erbracht werden.

23.2. Für sämtliche Rechtsbeziehungen gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG).

23.3. Für alle Streitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit des für den Sitz von inShot sachlich zuständigen Gerichts vereinbart. inShot ist zusätzlich berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.

23.4. Die Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen dienen nur der Information; bei Widersprüchen ist die deutsche Fassung maßgeblich.

23.5. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit nicht eine nachweislich individuell ausgehandelte Vereinbarung vorgeht.

23.6. Die Nichtausübung oder verspätete Ausübung eines Rechts durch inShot gilt nicht als Verzicht. Kulanz in einem Einzelfall begründet keine Bindung für andere oder künftige Fälle.